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§32a KStG
31.10.2013, 17:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.10.2013 17:50 von Jive.)
Beitrag: #3
RE: §32a KStG
ich stimme showbee nur fast zu. :-)

genaugenommen trat § 32a KSt erst am 19.12.2006 in Kraft.( ich weiss ich bin ein Klugscheisser ^^... aber bei Festsetzungsverjährung des ESt Bescheides am 18.12 scheidet § 32a KstG noch aus)

Wenn die ESt BEscheide vorher festsetzungsverjährt sind, ist eine Änderung ausgeschlossen. Wenn nicht... dann nicht...

Und 2003-2005 sind am 19.12.2006 mit sicherheit noch nicht Festsetzungsverjährt gewesen.

Showbee hat ansonsten aber vollkommen Recht !!!

Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG trat am 19.12.2006 in Kraft.
Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 bis 2005 war zu diesem Zeitpunkt gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO noch nicht abgelaufen, so dass eine Korrektur der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO noch grundsätzlich möglich, da gesetzlich zugelassen ist.


Im Übrigen hab ich Dir ne pn mit einem entsprechenden Link geschickt @taxpert.

Ist nen Aufsatz zu dem Beschluss des BFH vom 29.8.2012 - VIII B 45/12.

Dein Fall war nämlich schon einmal zu entscheiden und damit hast Du dann auch gleich die Fundstelle für Deine BEgründung :-)


lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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§32a KStG - taxpert - 31.10.2013, 16:15
RE: §32a KStG - showbee - 31.10.2013, 16:29
RE: §32a KStG - Jive - 31.10.2013 17:06
RE: §32a KStG - taxpert - 31.10.2013, 18:28

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