§32a KStG
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31.10.2013, 16:29
Beitrag: #2
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RE: §32a KStG
Der EStB darf nur vor dem 18.12.2006 nicht festsetzungsverjährt gewesen sein. Eine erstmalige Erfassung von Beträgen ist auch möglich. In der Kommentarliteratur ist das Bsp der als stfr erfassten Sonn- und Feiertagszuschläge beim Ges-GF genannt, die es aber bei ihm nicht geben könne.
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RE: §32a KStG - showbee - 31.10.2013 16:29
RE: §32a KStG - Jive - 31.10.2013, 17:06
RE: §32a KStG - taxpert - 31.10.2013, 18:28
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