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§32a KStG
31.10.2013, 16:15
Beitrag: #1
§32a KStG
Entweder habe ich wegen dem bevorstehenden langen Wochenende schon einen Knoten im Hirn oder ich verblöde wirklich langsam!

Sachverhalt:

Ich "darf" grad die Einwendungen gegen Bp-Bericht eines bereits pensionierten Kollegen abarbeiten. Das war sozusagen sein letzter Fall und es geht um die Jahre 2003 bis 2005! Brandaktuell also!!

Der Kollege hat unstrittig vGA's in allen drei Jahren festgestellt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Sachverhalte, die auf Ebene der ESt NICHT zu einer Umqualifizierung von Einkünften zu KapVerm führen, sondern die "neu" sind.

Da ESt bereits festsetzungsverjährt, scheidet eine Änderung nach AO aus. Bleibt §32a KStG, der aber erst mit KstG 2007 eingeführt wurde. Ich bin anscheinend zu blöd etwas zu finden aus dem sich klar ergibt, ob §32a KStG erst ab 2007 anzuwenden ist oder auf Jahre vorher, soweit diese noch offen sind! Nur eine Anweisung der OFD Frankfurt aus 2008 hab ich gefunden, die aussagt, dass §32a KStG anzuwenden ist, wenn der KSt-Bescheid nach dem 18.12.2006 geändert wurde. Andererseits geht die Anweisung immer nur von dem Fall aus, dass z.B. überhöhtes Gehalt als vGA auf Ebene der ESt zu einer Umqualifizierung von Einkünften §19 EStG zu §20 EStG im Halbeinkünfteverfahren führt. Also eine Änderung zu Gunsten des Stpfl.! In meinem Fall geht die Änderung aber zu Ungunsten des Stpfl., da die Einkünfte zusätzlich anzusetzen sind.

Steh ich nur auf dem Schlach oder habe ich wirklich ein Problem mit der Änderung ESt?

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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§32a KStG - taxpert - 31.10.2013 16:15
RE: §32a KStG - showbee - 31.10.2013, 16:29
RE: §32a KStG - Jive - 31.10.2013, 17:06
RE: §32a KStG - taxpert - 31.10.2013, 18:28

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