Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
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29.08.2013, 16:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 16:46 von blind****.)
Beitrag: #22
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
@tosch
Ich glaube, da liegt bei Dir ein Missverständnis vor. Das Niedersächsische FG geht im Urteil vom 21.11.2012 (Haufe Index 3642393) von folgender Vertragskonstellation aus: Zitat:Zur Stornohaftung heißt es in den Bedingungen, dass die Provision das Schicksal der Prämie teile und dem Versicherungsvertreter die Geldwerte vorschüssig in der Erwartung gut geschrieben würden, dass die zur Erfüllung der Stornohaftungszeit erforderlichen Prämien gezahlt würden. Geschehe dies nicht, würden die gutgeschriebenen Einheiten jeweils anteilig entsprechend der nicht gezahlten Beiträge zurückgerechnet. Die Stornohaftungszeiten betragen bei Lebensversicherungsverträgen 60 Monate, bei Unfall-, Sach-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungsverträgen grundsätzlich 2 Jahre, bei Kraftfahrzeug- und Krankenversicherungen grundsätzlich ein Jahr. Die Stornohaftung gilt auch für Betreuungs- und Superprovisionen sowie Leitungsvergütungen. Wenn ich meinen Mandanten richtig verstanden habe, steht bei dem auch so etwas im ERGO-Vertrag. Folglich wäre bei z.B. 2000,- EUR Provision aus 01/2013 (15% Stornoreserve unberücksichtigt) für eine LV zu buchen: 2.000,- EUR Bank an erhaltene Anzahlungen 400,- EUR erhaltene Anzahlungen an Erlöse (1/5 v. 2.000,- sind stornofrei) Rückstellung ist keine zu bilden. Du meinst vielleicht folgenden Fall: Im Vertrag steht, dass die Provision mit Zahlung der 1. Rate durch den Kunden entsteht. Folglich Buchung: 2.000,- Forderung an Erlös 300,- sonstiger Aufwand an Rückstellung (15 % von 2.000,- EUR) Liege ich da richtig ? Zitat:Die Stornorückstellung wird dann erfolgsneutral aufgelöst. Es gibt also 2 Varianten: Vertragstyp 1: unfertige Leistung aber keine Rückstellung Vertragstyp 2 (Deiner): keine unfertige Leistung aber Rückstellung Richtig ? |
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