Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
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29.08.2013, 15:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 15:21 von blind****.)
Beitrag: #20
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Zitat:Stornorückstellung x 1/3; Rückstellung ist nach dem anderen FG-Urteil nicht zu bilden: Zitat:Die vom Kläger in der Anfangsbilanz gebildete und in der Schlussbilanz fortgeführte Rückstellung für Gewährleistung beziehungsweise „Vorschuss” in Höhe von 60.000 EUR ist nicht anzuerkennen. In dieser Höhe ist daher der Gewinn gegenüber dem angefochtenen Bescheid, in dem diese Rückstellung berücksichtigt worden war, zu erhöhen. ...Diese Form der Absicherung ist vergleichbar mit der von einem Mieter für Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz für Schäden an der Mietsache oder vertragswidrig unterlassene Renovierungsarbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses zu stellenden Sicherheitsleistung (Kaution) oder der von einem Getränkehändler gegenüber dem Abfüller für die Sicherung des Anspruchs der Rückgabe von Leergut geleisteten Zahlungen. Zu einer solchen Sicherheitsleistung ist bilanzrechtlich anerkannt, dass sie als sonstiger Vermögensgegenstand (bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen) oder bei Zugehörigkeit zum Aktivvermögen - was hier wegen der unbefristeten Laufzeit des Versicherungsvertretervertrages anzunehmen sein dürfte - als sonstige Ausleihung (§ 266 Abs. 2 Abschn. A III Nr. 6 HGB) zu aktiveren ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009, I R 36/07, BStBl. II 2010, 232; Ellrott/Roscher in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB, Rz. 124 a. E. und 825; s. a. Hoffmann in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB, Rz. 1499, Stichwort Kautionen; Schäfer in: Haufe Praxishandbuch der Buchführung und Bilanzierung, Ziff. 3/316 - Kautionen). Zitat:wird durch die Aktivierung von "unfertigen Leistungen" dieser durch die Hintertüre doch wieder in Ansatz gebracht. Es werden doch nur die Aufwendungen in Ansatz gebracht. Nicht der Gewinn. Zitat:Auch wenn eine solche Aktivierung im o.g. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033 nicht ausdrücklich angesprochen wird, hält der Senat sie für die vorliegende Konstellation für geboten. Nur so kann bei einer bisher aufgrund einer aufschiebenden Bedingung nicht eingetretenen Gewinnrealisierung das Geschäft insgesamt, also auch bezüglich des diesem unmittelbar zuordenbaren Aufwands „in der Schwebe” gehalten werden (so ausdrücklich auch Weber-Grellet in Schmidt, 30. Aufl. 2011, § 5 EStG Rz 76, 270 Stichwort „Unfertige Erzeugnisse”). |
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