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Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
29.08.2013, 13:35 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 13:38 von blind****.)
Beitrag: #16
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
@Kenny

Zitat:In meinem Merkblatt zur Prüfung bei Versicherungsvertretern

Die Rechtsquelle bzgl. der Rückstellung würde mich mal interessieren.


Googlen ist anscheinend doch zu etwas gut. Ich habe da etwas gefunden, was vieleicht die Lösung sein könnte (Warum ist das in Haufe & Stotax noch nicht angekommen ?):

https://www.xing.com/net/vertriebsrecht/...n-34072955

Fazit: Bei entsprechender Vertragsgestaltung wird die Provision zunächst als Anzahlung passiviert und ggf. ratierlich (ja nach vereinbarter Entstehung im Vertrag bzw. nach zeitanteiligem Herausfallen der Beträge aus der vertraglichen Stornohaftung) ertragswirksam erfasst.

Aus diesem Treffer heraus bin dann bei folgenden Urteilen gelandet:

Niedersächs. FG vom 21.11.2012 (2 K 38/12)

Zitat: Leitsatz (Sonst)

Ein Provisionsanspruch ist realisiert, wenn nach den vertraglichen Bedingungen ein praktisch nicht mehr entziehbarer Anspruch auf die Provisionszahlung besteht.

Soweit derartige Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen sind, mit deren Entstehung noch nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen nach § 276 Abs. 3 Abschn. C 3 HGB zu passivieren.

Zur Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 HGB. ....

Fazit daraus: Verbuchung als Anzahlung und ratierliche Auflösung; Bildung einer Storno-Rückstellung nicht möglich


FG Münster vom 21.12.2011 (9 K 3802/08)

Zitat:Leitsatz (Sonst)

Ist aufgrund einer für einen Provisionsanspruch vereinbarten aufschiebenden Bedingung eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten, sind die jeweils bis zum Bilanzstichtag angefallenen und den bis dahin erbrachten Vermittlungsleistungen zuzuordnenden Aufwendungen als "unfertige Arbeiten" zu aktivieren.

Dagegen wurde Revision eingelegt: I R 15/12


Somit hätte der Vertreter bei entsprechender Vertragsgestaltung durch die ERGO (liegt leider noch nicht vor) grundsätzlich recht. Verteilung über 5 Jahre bei LV wäre denkbar ?

Ds Ganze bedeutet aber viel Aufwand, um die Einzelüberwachung der Provisionen (Trennung von den Bestandsprovisionen, Einbuchung und ratierliche Ausbuchung aus Anzahlung) zu managen. Die Krönung bildet sicher die Erfassung der unfertigen Arbeiten. Wer soll das denn berechnen ?
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern - blind**** - 29.08.2013 13:35

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