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Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
29.08.2013, 11:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 11:04 von blind****.)
Beitrag: #14
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Die Verwirrung wird nicht geringer. Ich möchte das Thema nach neuen Erkenntnissen aus einem weiteren ausführlichen Gespräch mit dem Vertreter daher noch einmal hervor holen. Vielleicht kann hier jemand jetzt dazu eine Einschätzung geben:

Der betroffene Vertreter (ERGO) erläuterte mir, dass er z.B. für Lebensversicherungsabschlüsse bereits zu Beginn eine Abschlussprovision in voller Höhe erhält. Diese Provision kann aber bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Vertrags in Fall der Kündigung durch den Versicherten zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag verringert sich dabei um die Anzahl der Monate, in denen die Versicherung bestand. Beispiel: Abschlussprovision (AP) 5.000,- EUR + Versicherung gekündigt nach 2 Jahren-> Rückforderungsanspruch der ERGO 3/5 von 5.000,- =
3.000,- EUR.

Die Stornoreserve würde zwar zusätzlich vom Vertreter mit 15% der Abschlussprovision aufgefüllt. Zum einen sei aber bei einem bestimmten Stand Schluss (hier: 20 TEUR). Zum anderen bestünde trotz Stornoreserve der obige Rückforderungsanspruch.

Ein anderer größerer ERGO-Vertreter berichtet mir genau das Gegenteil:

Die Abschlußprovision wird von ERGO zeitlich so gezahlt, wie der Versicherte Beiträge entrichtet.


Sind in der Praxis tatsächlich Fälle denkbar und üblich, bei denen die Abschlußprovisionen in voller Höhe vorab gegen latenten Rückforderungsanspruch an den Vertreter fließen ?

Unterstellt, der Vorabzufluss wäre lt. Vertrag tatsächlich gegeben:

Unter Berücksichtigung des BMF vom 28.05.2002 bliebe m.E. nur die Möglichkeit der Berücksichtigung als Forderung in voller Höhe. Für das Ausfallrisiko müsste man eine Rückstellung bilden, dann in Höhe von vielleicht 15% (so wird die Zahlung in die Stornoreserve bemessen) berechnet wird. Für eine generelle Verteilung der Einnahmen auf 5 Jahre gibt es keine Rechtsgrundlage.

Liege ich da grundsätzlich richtig ? Gibt es irgendwo spezielle Regelungen zur Bemessung einer solchen Ausfall-Rückstellung ?
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern - blind**** - 29.08.2013 11:01

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