Wechsel eines 61. Jährigeren von PKV in GKV-> Gilt dort eine 5-Jahres-Frist ?
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23.08.2013, 08:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.08.2013 08:37 von blind****.)
Beitrag: #1
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Wechsel eines 61. Jährigeren von PKV in GKV-> Gilt dort eine 5-Jahres-Frist ?
Eigentlich nicht ganz unser Gebiet, aber vielleicht findet sich hier ein SV-Experte:
Mandant (61 Jahre alt) überträgt zum 01.01.2014 das Unternehmen vollständig in vorweg. Erbfolge an den Sohn. Grund: Er möchte die PKV verlassen (in die Familienversicherung der Ehefrau), da der Monatsbeitrag zwischenzeitlich auf fast 600,- EUR gestiegen ist. Nun ist sind ab 55 in der Regel fast alle Tore zur GKV geschlossen. Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es nur bestimmte Konstellationen mit plötzlicher Behinderung, Arbeitslosigkeit (bei freiwilliger AV-Versicherung), die eventuell den Wechsel erlauben. Mir ist folgende Variante bekannt geworden: http://www.agentur-alberts.de/GKV/Wege_z...herung.htm Zitat:Paragraf 6 Absatz 3 a des Sozialgesetzbuchs V Gibt es diesen 5-Jahreszeitraum wirklich ? Die IKK/ DAK haben in der Beratung des Mandanten überhaupt nicht darauf hingewiesen. Auf Nachfrage war diese Frist dort unbekannt. Zusatzfrage: Die IKK/ DAK behaupten, der Mandant fällt ab Rentenbezug (mit 65) aus der Familienversicherung heraus und muss sich dann wieder in der PKV versichern. Es wird zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV geraten. Ist das so ? In Haufe lese ich dazu etwas über obligatorische Anschlussversicherung (neue Rechtslage ab 31.07.2013). Wie ist das zu sehen ? |
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Wechsel eines 61. Jährigeren von PKV in GKV-> Gilt dort eine 5-Jahres-Frist ? - blind**** - 23.08.2013 08:36
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