Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
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20.08.2013, 08:15
Beitrag: #18
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RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
Also nur mal so nebenbei...
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§85 AO). Sie ermittelt gemäß § 88 AO den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen selbst. Sie richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und haben ihre Genze in der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. Das Bestreben, die einzureichenden Belege und Nachweise zu reduzieren, heißt jedoch nicht, dass der Untersuchungsgrundsatz eine andere Bedeutung erlangt und Mitwirkungspflichten praktisch gegen NULL gehen. Die Einkommensteuer bleibt eine Veranlagungssteuer. Der Antrag des Steuerpflichtigen ist zu prüfen und ggf. die Vorlage von Nachweisen und Belegen zu verlangen. Alles Andere würde gegen den gesetzlichen Auftrag laufen. Die Belege in der verlinkten Aufstellung sind völlig normal. ...und warum sollte diese auch für andere Bundesländer gelten. Wie bereits erwähnt, sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuern Landesbehörden zuständig, und das ist grundsätzlich auch gut. Die steuerrelevanten Sachverhalte können in den einzelnen Bundesländern aufgrund regionaler Besonderheiten andere sein - und das ist im Regelfall auch. Wie weit kommt also eine bundeseinheitlich abgestimmte Information über mit der Steuererklärung einzureichende Belege der Aufgabe der Landesfinanzverwaltungen entgegen? - Gar nicht! Dass die Anlage EÜR nicht optimal ist - darüber brauchen wir gar nicht diskutieren. Aber dass so gut wie nie ein Anlageverzeichnis oder die Ermittlung der abzuiehbaren Schuldzinsen beigefügt wird, das sollte erwähnt werden. ...und die Diskussion über die sonstigen Betriebsausgaben kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Dass dort verschiedene Positionen zusammengefasst werden müssen ist bekannt. Dass die Finanzverwaltung prüfen muss sollte auch bekannt sein. Also wird regelmäßig eine Erläuterung dazu erbeten. Warum wird diese nicht sofort beigefügt, wenn es doch stört. Das Ausdrucken dürfte kein Problem sein. Es ist sicher für den Bearbeiter auch angenehmer, diese sofort zu haben, als sie anzufordern. Genau wie andere relevante Unterlagen (die Einzelfallbezogen unterschiedlich sind). Das Nachfordern von Belegen "stört" wenn es so genannte werden soll, nicht nur den Arbeitsablauf in den Kanzlein, es ist auch in der Finanzverwaltung hinderlich. Die Bearbeiter haben einen Fall auch lieber in einem Arbeitsgang vom Tisch. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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