GrESt
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27.05.2013, 17:56
Beitrag: #2
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RE: GrESt
Ja, ich sehe auch nur den § 1 (1) bei Übertragung auf GmbH und dann den § 1 (3) Nr. 3 bei Veräußerung von 100%. Abs. 6 könntte anwendbar sein, wenn an beiden Tatbeständen Erwerberidentität besteht. Aber das würde ich nochmals nachprüfen, weil Erwerber ist erst die GmbH und dann überträgt man bereits vereinigte Anteile und da könnte man auch den Erwerber der GmbH Anteile als Erwerber ansehen. Dann hätte man keine Erwerberidentität und somit 2x GrESt.
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RE: GrESt - showbee - 27.05.2013 17:56
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