Veranlagungspflicht?
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07.05.2013, 17:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.05.2013 17:45 von meyer.)
Beitrag: #41
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RE: Veranlagungspflicht?
Nur mal ganz am Rande, da inzwischen nicht mehr von so großer praktischer Bedeutung, da es für die Antragsveranlagungen keine gesetzliche Antragsfrist mehr gibt (die vierjährige Frist ist nur noch faktisch eine Antragsfrist, da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsverjährung eingegangen sein muss, um ebendiese Verjährung nicht eintreten zu lassen):
§ 149 Abs. 1 S. 2 AO führt nicht zu einer Veranlagungspflicht sondern zu einer Steuererklärungspflicht. Für die Anlaufhemmung bei der Verjährungsfristberechnung kommt es auch nicht darauf an, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt, sondern ob eine Steuererklärung einzureichen ist. Das heißt, wie in den Vorbeiträgen schön herausgearbeitet: Bei Anforderung der Steuererklärung für eine Antragsveranlagung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO kommt es grundsätzlich zur Anlaufhemmung. Dies gilt aber nicht, wenn die bei Antragsveranlagung schon nach vier Jahren eintretende Festsetzungsverjährung bei Bekanntgabe der Anforderung schon abgelaufen war. Macht ja auch einen gewissen Sinn. Bei Steuererklärungspflicht trotz Antragsveranlagung müsste es dem Stpfl. möglich sein, keinen Antrag auf Veranlagung zu stellen bzw. den innerhalb der Rechtsbehelfsfrist noch zurückzunehmen. Außerdem löst der Eingang eines Antrags auf Veranlagung eine Ablaufhemmung aus, eine "normale Steuererklärung" dagegen nicht. Es gibt also marginale Unterschiede, die aber nur sehr geringe praktische Bedeutung haben dürften. |
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