Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
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11.04.2013, 08:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.04.2013 08:08 von blind****.)
Beitrag: #14
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RE: Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
@taxman
Zitat:Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn nicht alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt bedient werden können.Der BGH "gesteht" dem Schuldner eine Liquiditätslücke von 5% zu. Da sieht man den Unterschied zwischen Theorie und Praxis: Nur 5% ??? Das ist aber ein sehr geringer Wert und etwas praxisfern. Wenn ich mir insbesondere die kleineren Unternehmen hier im Osten des Landes so anschaue (Baubranche, Handwerker, Dienstleister), die fast kein oder nur sehr geringes Eigenkapital besitzen, dann stünden viele ständig am Abgrund. Wenn das tatsächlich der Maßstab wäre, würde das zum Abwürgen eines größeren Anteils der Unternhmen in bestimmten Branchen führen. Zitat:Es liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter, zu prüfen, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt. Das Problem bei kleineren Mandaten liegt in der Praxis meist an fehlenden Kenntnissen der GF in dieser Hinsicht. Zum Anwalt geht man halt nicht so gerne und scheut die Kosten. Man richtet sich da gerne auch nach anderen Unternehmen, die ebenfalls nicht so schnell etwas unternehmen. Zitat:Gegebenenfalls muss man seinen Mandanten bei der Hand nehmen und zusammen zum Insolvenzgericht gehen. Tun sich StB dies tatsächlich an ? Ich hoffe, die schriftliche Belehrung reicht. @frankts Zitat:Vorkasse - da sind doch Möglichkeiten, wo der Insolvenzverwalter solche Honorare zurückfordern kann! Leider nicht nur bei Vorkasse ! Aus leidvoller Erfahrung zum Glück bisher nur bei einem Mandat kann ich berichten, dass die "netten" Insolvenzverwalter neuerdings versuchen, da gnadenlos zuzuschlagen. Ich erhielt von einem Verwalter aus DD (Kopfbogen mit mind. 10 Anwälten, so dass kaum noch Platz für Text war !!!) einen Brief mit Anforderung von Gebührenrückzahlung, wobei die Leistung mehrere Jahre zurücklag. |
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