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GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
27.03.2013, 12:44
Beitrag: #10
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
(27.03.2013 12:01)limo schrieb:  
Zitat:ja, Entnahmerecht müsste nicht mal unbedingt vereinbart werden.

Sind unzulässige Entnahmen nicht als Forderung ggü Gesellschafter auszuweisen und dementsprechend dann Fremd- und nicht Eigenkapital?


Jein:

Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 3. Auflage 2009 § 22 Kapitalanteil und Gesellschafterkonten v. Falkenhausen/Schneider Rn 78 schrieb:Sollsalden können jedoch auch auf Konten entstehen, die nicht zur Verbuchung von Verlusten vorgesehen sind. Es entspricht gängiger Praxis, den Gesellschaftern Entnahmen im Vorgriff auf noch nicht verbuchte Gewinne zu gestatten, um Steuervorauszahlungen zu leisten oder auch nur den laufenden Lebenshaltungsbedarf abzudecken. Huber zur Fussnote 109 ist der Ansicht, daß der durch den Vorschuß entstandene Sollsaldo keine Forderung gegen den Gesellschafter ausweist. Der Gesellschafter sei zum Ausgleich erst verpflichtet, wenn bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft der Vorschuß nicht durch seitdem angefallene Gewinne abgedeckt worden ist. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus § 812 BGB wegen späteren Fortfalls des Rechtsgrundes für die Vorschußleistung. Wenn lediglich ein Anspruch aus § 812 ff. BGB bestünde, würde jedoch die Gesellschaft insbesondere wegen der Gefahr des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in unbilliger Weise mit einem Risiko belastet. Vielmehr ist die Ausgleichsverpflichtung aus dem Zweck des Vorschusses abzuleiten. Der Vorschuß wird regelmäßig auf den Gewinn des laufenden Jahres gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung ist dementsprechend solange gestundet, wie das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres nicht festgestellt ist. Nach Ergebnisfeststellung ist der Vorschuß entweder durch den angefallenen Gewinn abgedeckt oder muß zurückgezahlt werden.
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RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn - showbee - 27.03.2013 12:44

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