GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
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26.03.2013, 22:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.03.2013 22:45 von phönix.)
Beitrag: #2
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RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
jetzt muss ich erst einmal nach Einzelheiten fragen:
wahrscheinlicher Sachverhalt: Der Geschäftsführer der GmbH, die Komplementärin der KG ist, erhält von der GmbH ein Geschäftsführergehalt von 60.000 €, die GmbH hat Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung von der KG auch in Höhe von 60.000 €. Aus Gründen des abgekürzten Zahlungsweges erfolgt direkt Zahlung von der KG an den Geschäftsführer der GmbH, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist. Ist das so richtig? Aber eigentlich passt dann dazu die Regelung des Gesellschaftsvertrages bei der KG nicht, nach der die Kommanditisten die Tätigkeitsvergütung der GmbH monatlich entnehmen dürfen? Handelt es sich auf Ebene der KG nach dem Gesellschaftsvertrag um geschäftsführende Kommanditisten oder um eine geschäftsführende GmbH? bitte ganz genau überprüfen. Wenn es sich um eine geschäftsführende GmbH handeln sollte, würde ich den Fall wie folgt behandeln: In der Handelsbilanz der KG wird die Geschäftsführungsvergütung für die GmbH als Aufwand gezeigt. Steuerlich stellt dies für die GmbH eine Sonderbetriebseinnahme auf Ebene der KG dar. Sollte dadurch insgesamt einen Verlust realisiert werden, ist dieser Verlust unter den Voraussetzungen des Paragraphen 15 a Einkommensteuergesetz gegebenenfalls nur verrechenbar und nicht ausgleichsfähig. gleichzeitig stellen die an den Kommanditisten der KG gezahlten Geschäftsführergehälter Sonderbetriebsausgaben der GmbH bei der KG dar. Die vom Geschäftsführer der GmbH bezogenen Gelder stellen beim Kommanditisten der KG ( wenn es sich um die gleiche Person handelt) Sonderbetriebseinnahmen dar. Diese sind auf jeden Fall zu versteuern, auch wenn eventuelle Gesamthandsverluste für den Kommanditisten als nicht ausgleichsfähig festzustellen sind. Sollte es sich um einen geschäftsführenden Kommanditisten handeln, ist die Situation ähnlich. Der Kommanditist erhält direkt von der KG die von der KG an ihn gezahlten Tätigkeitsvergütungen als Sonderbetriebseinnahme zugewiesen, ein eventueller Verlust aus dem Gesamthandsvermögen für den Kommanditisten kann gegebenenfalls nicht ausgleichsfähig sein. Trifft dagegen weder Variante 1 noch Variante 2i zu und hat der Kommanditist nur freie Liquidität aus der KG genommen ( möglicherweise in Übereinstimmung mit den Gesellschaftsvertrag) wird ihm das Gesamthandsergebnis ohne Berücksichtigung von Tätigkeitsvergütungen und Sonderbetriebseinnahmen zugewiesen. Sollte der Kommanditist durch die Entnahmen ein negatives Kapitalkonto produziert haben, kann ein eventueller Verlust unter den Voraussetzungen des § 15a nicht ausgleichsfähig sein. Es ist aber auch die Variante vorstellbar, dass der Verlust ausgleichsfähig ist, soweit der Kommanditist für seine Entnahmen haftet. schönen Tag noch phönix |
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