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Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
22.02.2013, 12:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2013 12:48 von blind****.)
Beitrag: #6
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Zitat:Ich denke die Frage zielt auf BFH 17.03.2010 Aktenzeichen X R 28/08 ab.

Wohl eher hier rauf (habe ich inzwischen in Stotax First gefunden):

Zitat:...Aktivierungszeitpunkt der Abschlussprovisionen bei Verträgen nach dem Altersvermögensgesetz:

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG sieht vor, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen zu verteilen sind. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem. Das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter bleibt davon unberührt. Daraus folgt, dass grundsätzlich die Verteilung der Vertriebskosten beim Versicherer auf den Entstehungszeitpunkt der Abschlussprovision beim Versicherungsvertreter keinen Einfluss hat und daher auch in diesen Fällen die Grundsätze der BFH-Entscheidung v. 21.10.1971, BStBl II 1972, IV 305/65, 274 bei Abschlussprovisionen nach dem AVmG zur Anwendung kommen (vgl. Rz. 36). Nur in den Fällen, wo zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter vereinbart wird, dass der Provisionsanspruch ratierlich zu einem späteren Zeitpunkt entsteht und es sich dabei nicht um eine reine Fälligkeitsvereinbarung handelt, ist der Provisionsanspruch entsprechend verteilt zu aktivieren...."
Der Vertreter hat mich angerufen und er ist der Meinung, dass alle LV-Provisionen über 5 Jahre zu verteilen sind. Nur sind entsprechende Vertragsgestaltungen der Versicherer wirklich die Regel ?
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern - blind**** - 22.02.2013 12:48

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