Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
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22.02.2013, 11:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2013 11:52 von blind****.)
Beitrag: #4
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Ín Haufe findet man leider dazu keine ausführlichen Infos z.B. in Form von Fachbeiträgen. Gibt es außerhalb der Urteile z.B. Kommentierungen, Verfügungen oder BMF-Schreiben ?
Oder Merkblätter der Versicherer selbst ? Mein Mandant hat so etwas allerdings nicht bekommen. Zitat:Hieraus kann sich ergeben, dass die Provisionsansprüche erst pro rata temporis realisiert werden, wenn bereits auf den Provisionsanspruch geleistete Zahlungen mehrere Jahre lang zeitanteilig zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge in dieser Zeit (sog. Stornohaftungszeit) vorzeitig beendet werden. Gilt das nicht allgemein bei LV-Abschlüssen ? Wie sieht es bei anderen Versicherungsarten aus ? Zitat:Behält die Versicherung Provisionsanteile auf einem sogenannten Stornoreservekonto ein Die Provisions-Abrechnungen der Versicherer sind sehr oft unübersichtlich und nicht nachvollziehbar. Manchmal wird telefonisch aus Datenschutzgründen auch keine Auskunft gegeben. Wie kann man das in der Praxis am besten handhaben ? Zusatzfrage: Das BMF-Schreiben vom 23.06.2009 zum Thema "Steuerfreiheit bei der USt" enthält folgendes: Zitat: Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gemäß § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Die Regelung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2008 (BStBl I S. 948) in diesem Zusammenhang, wonach es bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt, dass der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 bewirkt werden...." |
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