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§ 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
09.01.2013, 10:59
Beitrag: #2
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Vielleicht hilft das weiter:

BFH X R 44/04 vom 06.08.2004 (Haufe 1519035)

Zitat daraus:

Zitat:Der in § 4 Abs. 4a EStG verwendete Gewinnbegriff ist mangels einer dortigen besonderen Bestimmung i. S. des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszulegen. Gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen sind für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen. Für diese Auslegung sprechen der Wortlaut der Bestimmung sowie der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine Regelung geschaffen, aufgrund derer die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise ermittelt werden. Diese gesetzgeberische Konzeption gebietet es, den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG nicht abweichend von § 4 Abs. 1 und 3 EStG zu interpretieren. Der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung würde es widersprechen, wenn der steuerlich ermittelte Gewinn zuvor in vielfacher Hinsicht zu korrigieren wäre.
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RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide - blind**** - 09.01.2013 10:59

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