Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
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21.12.2012, 10:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.12.2012 10:50 von blind****.)
Beitrag: #7
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RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
@showbee
Danke für das Angebot ! Ich bin mir nicht sicher, welche Quellen die maßgeblichen sind. Vielleicht einer von diesen: Zitat:Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung beim Gesellschafter und den möglichen Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto der KapGes vgl zB Schmidtmann StuW 2010, 286 f; Ditz/Tcherveniachki Ubg 2010, 877 f; Lechner/Haisch Ubg 2010, 695 f; Breuninger/Müller GmbHR 2011 Teilst Du die Bedenken des RA des Mandanten ? Zu den zivilrechtlichen Auswirkungen eigener Anteile steht mir leider auch keine Literatur zur Verfügung. Im Beckschen Bilanzkommentar steht dazu kaum etwas. Kannst Du eventuell zu meiner Frage 3) etwa sagen ? Frohes Fest !!! Zitat:Erwirbt die Gesellschaft eigene Anteile in wirksamer Weise, dann ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für diesen Anteil (vgl. BGH, Urteil v. 30. 1. 1995 - II ZR 45/94 , NJW 1995 S. 1027). Der Anteil bleibt ein vollwertiger Geschäftsanteil und erlischt eben nicht durch Konfusion. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. Der Geschäftsanteil ist als „ruhend” zu behandeln (vgl. BGH II ZR 45/94; Altmeppen, a. a. O., § 33 Rn. 30). Auch besteht kein Gewinnanspruch der Gesellschaft gegen sich selbst (vgl. Nagel, a. a. O., § 33 Rn. 12). Angenommen, JÜ in 2013 100 TEUR. Welche Gewinnausschüttung darf der verbleibende Gesellschafter (natürliche Person) davon erhalten ? 1/3 von 100 TEUR = 33 TEUR ? Die restlichen 2/3 ruhen doch oder ? |
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