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Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
21.12.2012, 10:25
Beitrag: #6
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Hallo,

ganz wichtig ist das § 33 GmbHG erfüllt ist. Das heisst, am Stichtag des Erwerbs müssen die Rücklagen gebildet werden können. Ob die Kaitalrücklage dafür verwendet werden darf muss Du ggf. im Gesellschaftsvertrag prüfen.

Erwirbt die Gesellschaft eigene Anteile in wirksamer Weise, dann ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für diesen Anteil (vgl. BGH, Urteil v. 30. 1. 1995 - II ZR 45/94 , NJW 1995 S. 1027). Der Anteil bleibt ein vollwertiger Geschäftsanteil und erlischt eben nicht durch Konfusion. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. Der Geschäftsanteil ist als „ruhend” zu behandeln (vgl. BGH II ZR 45/94; Altmeppen, a. a. O., § 33 Rn. 30). Auch besteht kein Gewinnanspruch der Gesellschaft gegen sich selbst (vgl. Nagel, a. a. O., § 33 Rn. 12).

wie @showbee schon geschrieben hat, sind die eigenen Anteile offen vom "gezeichneten Kapital" abzusetzen. Damit führt der Erwerb eigener Anteile im Gegensatz zur alten Rechtslage ( vor BILMOG) unabhängig vom Erwerbszweck zu einer Kapitalherabsetzung in handelsrechtlicher Sicht, obwohl eine tatsächliche Kapitalherabsetzung nach dem GmbH-Gesetz nicht beschlossen wird.

Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahres (§ 272 Abs. 1b Satz 4 HGB). Damit führt die Veräußerung wieder wirtschaftlich zu einer Kapitalerhöhung.

Wie die Weiterveräußerung eigener Anteile nach Inkrafttreten des BilMoG steuerlich zu behandeln ist, ist weitgehend umstritten. Für die Ansicht, wonach der Erwerb eigener Anteile steuerlich wie eine Kapitalherabsetzung und die Weiterveräußerung wie eine Kapitalerhöhung und damit als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln ist, soweit ein Zugang zu den Kapitalrücklagen zu verbuchen ist, kann angeführt werden, dass dies eben dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz entspreche (vgl. Förster/Schmidtmann, BB 2009 S. 1344; Mayer, Ubg 2008 S. 785; Ortmann-Babel/Bolik/Gaguer, DStR 2009 S. 936). Überzeugender ist jedoch die Gegenauffassung, welche die Veräußerung eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ebenfalls als eine Veräußerung eines Wirtschaftsguts im steuerrechtlichen Sinne und damit als einen Veräußerungsvorgang i. S. des § 8 b Abs. 2 KStG behandelt, da der Erwerb der Anteile zwar handelsrechtlich zu einer Kapitalherabsetzung führt, die Geschäftsanteile jedoch sachenrechtlich, wie bereits dargestellt, und wirtschaftlich erhalten bleiben (vgl. Dötsch, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 Tz. 72).

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ? - tolledeu - 21.12.2012 10:25

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