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Verschärfung § 42 AO
10.11.2007, 21:24
Beitrag: #10
RE: Verschärfung § 42 AO
Zitat:Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Ungewöhnlich ist eine Gestaltung, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch wie bei
einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung.

Das hab ich als aktuellste Form, aus der derzeitigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2008, Stand 4.9.07!

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LG
Clematis
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Verschärfung § 42 AO - zaunkönig - 04.08.2007, 13:06
RE: Verschärfung § 42 AO - Petz - 04.08.2007, 13:21
RE: Verschärfung § 42 AO - Clematis - 10.11.2007, 18:32
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