Verschärfung § 42 AO
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10.11.2007, 14:56
Beitrag: #6
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RE: Verschärfung § 42 AO
Hallo,
so ganz fehlinformiert war ich wohl doch nicht. Die inoffizielle geänderte Norm des § 42 AO rückt nun doch von der Umkehr der Beweislast ab. Der Begriff "ungewöhnliche Steuergestaltung" wird durch den rechtlich gesicherten Begriff der "unangemessenen Steuergestaltung" ersetzt. Die Beweispflicht der Unangemessenheit obliegt weiterhin der Finanzverwaltung. Selbst wenn diese zu einer Unangemessenheit kommen sollte, so kann der Steuerpflichtige sein "Steuersparmodell" anerkannt bekommen, soweit er außersteuerliche Gründe für die Gestaltung vorlegen kann. Trotzdem ist die nunmehr dritte Fassung des § 42 AO immer noch problembehaftet. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Verschärfung § 42 AO - zaunkönig - 04.08.2007, 13:06
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