Ermessensentscheidung bei § 165 AO
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31.10.2012, 20:20
Beitrag: #4
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RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO
Warum in dem Fall keinen Einspruch? Bei einem Lehrer müssen Sie das wahrscheinlich dann nur mit allem Für und Wider zunächst erläutern?
Ich persönlich liebe aus Beratersicht solche Standardeinsprüche, wenn der Bescheid ansonsten dicht ist, also ohne VdN oder so. Derzeit läuft es doch so, dass die im Amt nur eingetragen und irgendwo auf einen Stapel gelegt werden, ohne dass sich das noch einmal jemand ansieht. Selbst, wenn noch einer reinsieht: Eine Verböserung muss zuvor angedroht werden und kann durch Rücknahme verhindert werden. In der Regel also praktisch kein Risiko, aber die Möglichkeit jederzeit noch etwas nachzuschieben. Sehr praktisch, wenn z. B. dem Lehrer ein Beleg in das Folgejahr gerutscht ist oder der BFH mal wieder so etwas wie mit den Erstattungszinsen raushaut. Mal sehen, ob das FA irgendwann mal wieder die Gegenstrategie der Teil-Einspruchsentscheidung auspackt (das gab es mal eine Zeitlang flächendeckend in einigen Bundesländern). Im Moment scheint das aber in keinem Bundesland üblich zu sein. |
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RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO - phönix - 30.10.2012, 23:23
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO - Dragon - 31.10.2012, 18:51
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO - meyer - 31.10.2012 20:20
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