Umfrage: Wie werden die Werbungskosten für Anlagen V+V berücksichtigt ? Diese Umfrage ist geschlossen. |
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umlagefähige Kosten generell nicht (nur Kaltmiete)/ nicht umlagefähige Kosten anhand der Original-Belege | 0 | 0% | |
umlagefähige Kosten anhand der BK-Abrechnung des Verwalters/ nicht umlagefähige Kosten anhand der Original-Belege | 2 | 28.57% | |
sämtliche Kosten anhand der Original-Belege | 5 | 71.43% | |
Gesamt | 7 Stimmen | 100% |
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Anlage V+V/ Betriebskosten/ Ärger mit Hausverwalter
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29.10.2012, 15:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2012 15:17 von Opa.)
Beitrag: #3
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RE: Anlage V+V/ Betriebskosten/ Ärger mit Hausverwalter
Eigentlich ist in § 21 (2) EStG von der "ortsüblichen Miete" die Rede, und dazu zählen nunmal auch die NK dazu. In Praxis wird bei WEG aber oft darauf verzichtet, weil es sich insgesamt natürlich ausgleicht. Ggf. gibt es nur eine kleine Verschiebung zwischen den Jahren (NK-Abrechnung). Dies wird jedoch von den FA-Bearbeitern unterschiedlich behandelt, weil es dazu eben keine gesetzl. Grundlage gibt.
Als Nachweis für die Anlage V gelten grundsätzlich die Abrechnungen des Verwalters, der auch für die Abrechnung verantwortlich ist, die Original-Belege aufheben und nur auf ausdrückliches Verlangen den Eigentümern eine Kopie zukommen lassen muss, die er sich auch vergüten lassen kann. Dies ist aber, wie gesagt, in WEG völlig unüblich und nicht notwendig. Die nichtumlagefähigen Kosten sind ebenfalls der Abrechnung zu entnehmen. Nur extra Kosten, wie Darlehenszinsen, Grundsteuer und natürlich die Afa, sind vom Mandanten separat dem StB vorzulegen bzw. zu errechnen. Probleme sehe ich nur, wenn der Verwalter keine ordentliche Abrechnung vorlegt. Aber diesen Fall hatte ich noch nicht, und in der Praxis wird die WEG sich sowieso dann einen neuen Verwalter suchen. Nachtrag: Originale sieht das FA hier von mir sowieso nicht. |
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