Umfrage: Wie werden die Werbungskosten für Anlagen V+V berücksichtigt ? Diese Umfrage ist geschlossen. |
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umlagefähige Kosten generell nicht (nur Kaltmiete)/ nicht umlagefähige Kosten anhand der Original-Belege | ![]() ![]() ![]() |
0 | 0% |
umlagefähige Kosten anhand der BK-Abrechnung des Verwalters/ nicht umlagefähige Kosten anhand der Original-Belege | ![]() ![]() ![]() |
2 | 28.57% |
sämtliche Kosten anhand der Original-Belege | ![]() ![]() ![]() |
5 | 71.43% |
Gesamt | 7 Stimmen | 100% |
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Anlage V+V/ Betriebskosten/ Ärger mit Hausverwalter
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29.10.2012, 12:58
Beitrag: #2
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RE: Anlage V+V/ Betriebskosten/ Ärger mit Hausverwalter
Nachtrag:
Ein StB-Kollege teilte mir bzgl. dieses Problems mit, dass er generell in allen V+V-Fällen (auch bei größeren Mietobjekten) nur die Kaltmiete und die nicht umlagefähigen Werbungskosten berücksichtigt. Die Rechtsgrundlage dafür hätte sich vor Jahren aus dem ESt-Kommentar L. Schmidt ergeben. Probleme mit der Finanzverwaltung gäbe es bisher nicht. In der aktuellen Ausgabe von L. Schmidt (31. Auflage 2012) steht aber folgendes (zu § 21 Tz. 63): "...Einnahmen aus Nebenkosten (z.B. für Heizung,...) werden nach dem Bruttoprinzip behandelt. Zahlt der Mieter derartige Nebenkosten an den Vermieter (d.h. nicht direkt an den Versorgungsbetrieb), gehören sie zu den Mieteinnahmen...Die entsprechenden Aufwendungen des Vermieters sind im Abflusszeitpunkt WK..." Haufe äußert sich in Index 2531011 ähnlich. Damit gäbe es für den Ansatz nur von Kaltmiete keine Rechtsgrundlage oder habe ich etwas übersehen ? Gruß |
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