Umfrage: Wie werden die Werbungskosten für Anlagen V+V berücksichtigt ? Diese Umfrage ist geschlossen. |
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umlagefähige Kosten generell nicht (nur Kaltmiete)/ nicht umlagefähige Kosten anhand der Original-Belege | ![]() ![]() ![]() |
0 | 0% |
umlagefähige Kosten anhand der BK-Abrechnung des Verwalters/ nicht umlagefähige Kosten anhand der Original-Belege | ![]() ![]() ![]() |
2 | 28.57% |
sämtliche Kosten anhand der Original-Belege | ![]() ![]() ![]() |
5 | 71.43% |
Gesamt | 7 Stimmen | 100% |
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Anlage V+V/ Betriebskosten/ Ärger mit Hausverwalter
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29.10.2012, 11:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2012 11:58 von blind****.)
Beitrag: #1
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Anlage V+V/ Betriebskosten/ Ärger mit Hausverwalter
Hallo,
gerade musste ich mich wieder etwas über einen örtlichen Hausverwalter ärgern. Auf die schriftliche Bitte, er möge doch die Originale der Rechnungen bzgl. der V+V von 3 Grundstücken eines Mandanten (Versorger, Handwerker, Stadt usw.) zur Erstellung der ESt-Erklärung 2011 übersenden, bekam ich die lapidare Antwort, es wäre total unüblich bzw. es hätte noch nie ein StB nachgefragt und im Übrigen benötige man diese Unterlagen selbst zu Nachweiszwecken. Man begründete das u.a. auch damit, dass der Mandant einen sog. Full-Service in Auftrag gegeben hätte (BK-Abrechnung inkl. Vollmacht, sämtliche Rechnungen über den Verwalter zu bezahlen). Ich sehe bzgl. der Erstellung von Anlagen V+V im wesentlichen 3 Varianten: 1) Mandant legt alle Rechnungen vor und StB erstellt unter Beachtung Zufluss/Abfluss-Prinzip des § 11 EStG die Anlage V+V 2) Mandant legt bzgl. umlagefähiger Kosten die Betriebskostenabrechnung des Verwalters vor und reicht bzgl. nicht umlagefähiger Kosten die Original-Rechnungen ein-> StB verlässt sich somit auf die Richtigkeit/ Vollständigkeit der BK-Abrechnung und erstellt danach die Anlage V+V 3) die umlagefähigen BK werden in Anlage V+V überhaupt nicht erfasst (da sie sich irgendwann ausgleichen/ nur Erfassung Kaltmiete als Einnahme) + nur nicht umlagefähige BK erscheinen anhand der Rechnungen in Anlage V+V (Zinsen, Instandhaltung usw.) Ich habe bzgl. dieser Varianten eine Umfrage angehängt, da mich die Relevanz in der Praxis interessiert. Treten bei anderen Usern auch solche Probleme mit Hausverwaltern bzgl. der zeitnahen Herausgabe der V+V-Belege auf ? Womit haben die Verwalter denn ein Problem ? Die Belege sind doch Eigentum des Mandanten und auch von dem aufzubewahren oder ? Hier mal ein Beispiel (passt auf den obigen Fall allerdings nicht ganz !) dafür, was es für Auswirkungen haben kann, wenn der Verwalter sich gegen die Herausgabe von Belegen sperrt: Bauunternehmer i.S.d. § 13 b UStG besitzt mehrere Grundstücke mit V+V zu Wohnzwecken. Er überträgt Bauaufträge an andere Bauunternehmer (Maler, Dachdecker, Sanitär) für diese Häuser. Der Verwalter kennt den § 13 b UStG natürlich nicht und akzeptiert/ bezahlt Rechnungen der leistenden Firmen mit gesondertem USt-Ausweis. Die Vorschriften des § 13 b Abs. 5 Satz 3 UStG (Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich) und auch § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG werden komplett ausgeblendet. Folge: Der Mandant wurde vom FA geprüft, zahlt die USt nun nochmals und rennt jedem einzelnen Geschäftspartner wegen der Rechnungskorrektur hinterher. Gruß |
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