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Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
17.10.2012, 20:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.10.2012 22:34 von blind****.)
Beitrag: #1
Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Hallo,

Anlässlich einer USt-Sonderprüfung möchte das FA in folgendem Fall den Vorsteuerabzug teilweise streichen:

Einzelunternehmer besitzt ein gemischt genutzes Gebäude. Das EG wurde bis 2010 zu 70% eigengewerblich (vorsteuerunschädlich) und zu 30% zu privaten Wohnzwecken genutzt. Der Dachboden im OG war nur teilweise ausgebaut und diente zu 50% als Lager für das Gewerbe und zu 50% privaten Wohnzwecken.

In 2011 wird um- und ausgebaut. Das Dach wird inklusive der Dachkonstruktion fast vollständig erneuert. Die Heizung wird ebenfalls komplett erneuert. Da aus dem gesamten Dachboden eine Fewo (bisher Lager+privat) entsteht, wird aus dem EG ein neuer Treppenzugang und ein seperater Zugang nach außen geschaffen.
Vom bisherigen gewerblich genutzten Teil im EG werden ca. 20 % in zusätzliche private Wohnräume umgebaut (als Ersatz für die wegfallende private Wohnfläche im Dachboden). Aus einem privaten Wohnraum im EG entsteht das neue Büro für das Gewerbe.

Das Investitionsvolumen beträgt ca. 190.000,- EUR. Der Mandant hat die Baukosten zum Teil direkt und zum anderen Teil prozentual entsprechend der Nutzflächen den Bereichen privat, Gewerbe und V+V Fewo zugerechnet und nach diesen Maßstäben wurde Vorsteuer gezogen. Ertragsteuerlich liegen HK vor.

Nun zieht das FA plötzlich ein BMF-Schreiben vom 30.09.2008 aus dem Hut und streicht teilweise den Vorsteuerabzug aus den direkt zurechenbaren Baukosten auf den gewerblichen Teil und die Fewo.
Man begründet das damit, dass die VorSt-Aufteilung entsprechend der Nutzflächen für das gesamte Gebäude zu erfolgen habe. Es bestünde keine Möglichkeit, Leistungsbezüge unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen vorweg zuzuordnen.

Liegt das FA richtig ? Wo liegt der Sinn des BMF-Schreibens, den Vorsteuerabzug aus Baukosten, die eindeutig 100% vorsteuerunschädlichen Zwecke zuzurechnen sind, teilweise zu streichen ?

Kann mir insbesondere vielleicht jemand dieses mir völlig unverständliche Beispiel aus dem BMF-Schreiben erklären:

Zitat:U errichtet ein Wohn- und Geschäftshaus. Er beabsichtigt, die Fläche des Hauses zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich zu vermieten. Aus der Erstellung des Fußbodenbelags im vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteil entstehen U Aufwendungen von 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR Umsatzsteuer.

Lösung:

Es handelt sich um Aufwendungen für die (Neu-)Herstellung des Gebäudes („ursprüngliche” Herstellungskosten). U ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Fußbodenbelag zu 50 % (= 9.500 EUR) geltend zu machen.
?

Warum nur 50% ? Ist es danach im ungekehrten Fall sogar möglich, 50% der Vorsteuer für Baumaßnahmen im privaten Bereich zu ziehen ?

Gruß
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