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Umsatzsteuergrenze Istversteuerung
23.09.2012, 18:26
Beitrag: #2
RE: Umsatzsteuergrenze Istversteuerung
Vogel/Schwarz; UStG § 20

Rz. 45
Der Gesamtumsatz ist dabei von dem Unternehmer grundsätzlich nach dem Besteuerungsverfahren zu berechnen, das für den Unternehmer im vergangenen Jahr maßgeblich war. Hat er demnach die USt für seine Umsätze im vorangegangenen Kj. nach vereinnahmten Entgelten berechnet, berechnet sich auch der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kj. die USt für seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten nach § 16 UStG berechnet, ermittelt sich der Gesamtumsatz ausgehend von der Sollbesteuerung. Erhaltene Anzahlungen für zu erbringende Leistungen sind - unabhängig des anzuwendenden Besteuerungsverfahren - immer im Jahr des Zahlungszuflusses mit in den Gesamtumsatz einzubeziehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Die von dem leistenden Unternehmer geschuldete USt gehört jedoch - unabhängig vom jeweiligen Besteuerungsverfahren - nicht mit zum Gesamtumsatz. Hier ergibt sich ein Unterschied im Verhältnis zur Beurteilung der Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerbesteuerung: Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung ist nach § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten auszugehen, darüber hinaus ist die vom Unternehmer geschuldete USt in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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RE: Umsatzsteuergrenze Istversteuerung - Stadtkatze - 23.09.2012 18:26

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