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RdV bei § 7h EStG
15.09.2012, 09:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2012 09:44 von Jive.)
Beitrag: #8
RE: RdV bei § 7h EStG
Schon in den EStR zu §7h wird man fündig:

Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind ( § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d.h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG bitten. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung mitzuteilen ( § 4 Mitteilungsverordnung ).

(5)
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,

*
1.
ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt worden ist,
*
2.
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude i.S.d. § 7h Abs. 1 EStG zuzuordnen sind,
*
3.
ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,
*
4.
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
*
5.
ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben (>§ 10f EStG ) berücksichtigt werden können,
*
6.
in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (>§ 11a EStG ) oder der Abzug wie Sonderausgaben (>§ 10f EStG ) erstmals in Anspruch genommen werden können.

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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RdV bei § 7h EStG - Opa - 14.09.2012, 11:18
RE: RdV bei § 7h EStG - Stadtkatze - 14.09.2012, 11:53
RE: RdV bei § 7h EStG - Opa - 14.09.2012, 12:56
RE: RdV bei § 7h EStG - meyer - 14.09.2012, 13:25
RE: RdV bei § 7h EStG - Stadtkatze - 14.09.2012, 14:01
RE: RdV bei § 7h EStG - meyer - 14.09.2012, 20:02
RE: RdV bei § 7h EStG - Stadtkatze - 15.09.2012, 09:43
RE: RdV bei § 7h EStG - Jive - 15.09.2012 09:43
RE: RdV bei § 7h EStG - Opa - 15.09.2012, 10:56
AW: RdV bei § 7h EStG - Stadtkatze - 15.09.2012, 13:42

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