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§ 35a EStG in seltsamer Auslegung...
07.11.2007, 15:36
Beitrag: #12
RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Nun ist das neue BMF-Schreiben vom 26.10.2007 endlich da.

Die schlechte Nachricht (für michSad) Mein Hausfrisör darf weiterhin schwarz arbeiten bei mir.WinkWink

Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haus-
haltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wer-
den. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der
Rdnr. 9 gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.


Die gute Nachricht:

Zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuer-
pflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nut-
zung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte
Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.


Und vor allem die Def. einer Neubaumaßnahme:

Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang
mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.


Warum nicht gleich so?Rolleyes

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung... - Jigsaw - 21.09.2007, 18:29
RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung... - Hans-Christian - 07.11.2007 15:36
RE: Tage wie dieser ! - Opa - 21.09.2007, 10:07
RE: Tage wie dieser ! - Jigsaw - 21.09.2007, 12:44
RE: Tage wie dieser ! - Opa - 21.09.2007, 13:35
RE: Tage wie dieser ! - Jigsaw - 21.09.2007, 13:37

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