Werklieferung
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24.08.2012, 15:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.08.2012 15:16 von Uwe.)
Beitrag: #8
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RE: Werklieferung
Hallo,
@Eisvogel: § 13b analoge Anwendung gibt es in Frankreich, aber auch in Deutschland gilt, dass der nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch abführt/abführen kann. Kann er das nicht, kann auch kein § 13b zur Anwendung kommen, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht abführt. Somit muss der Leistungserbringer für die Abführung der Umsatzsteuer sorgen - egal in welchem Land. @phönix: Zitat:dass auf keiner Ebene eine Definitivbelastung mit USt verbleiben sollte. Soweit zur Theorie, aber dem Missbrauch wird Tür und Tor geöffnet. Meines Wissens liegen die Schätzungen wegen Umsatzsteuerbetrugs bei 500 Mrd Euro pro Jahr innerhalb der EU. Daher wird ständig versucht, Lücken zu schließen, zusätzliche Kontrollen einzuführen (USt-Sonderprüfungen) - allerdings wohl nur mit geringem Erfolg ... Und jedwede Reform scheitert schon daran, dass es bisher ja noch nicht einmal eine vollständige Harmonisierung im Umsatzsteuerrecht gibt. Noch nicht einmal die Steuersätze sind bis heute vereinheitlicht ... Gruss Uwe |
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Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012, 17:44
RE: Werklieferung - Uwe - 17.08.2012, 20:58
RE: Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012, 22:19
RE: Werklieferung - Eisvogel - 24.08.2012, 10:44
Werklieferung - Uwe - 19.08.2012, 12:12
RE: Werklieferung - tolledeu - 24.08.2012, 12:48
RE: Werklieferung - phönix - 24.08.2012, 13:41
RE: Werklieferung - Uwe - 24.08.2012 15:13
RE: Werklieferung - Kiharu - 24.08.2012, 20:07
RE: Werklieferung - phönix - 24.08.2012, 21:03
RE: Werklieferung - phönix - 04.10.2012, 11:34
Werklieferung - showbee - 04.10.2012, 14:12
RE: Werklieferung - phönix - 04.10.2012, 14:53
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