Werklieferung
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24.08.2012, 10:44
Beitrag: #5
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RE: Werklieferung
Hallo,
mich wundert es schon ein bisschen, dass ein USt-Sonderprüfer nicht mal eine Werklieferung von einer sonstigen Leistung unterscheiden kann... @Kiharu: grundsätzlich volle Zustimmung zu den Ausführungen, nur hiermit (17.08.2012 22:19)Kiharu schrieb: Soweit ich mich jetzt schlau gemacht habe, hängt es davon ab, ob B in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist.kann ich nichts anfangen. § 13b UStG knüpft doch nur an die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers an und nicht daran, ob der sich registriert hat oder nicht. (17.08.2012 17:44)Kiharu schrieb: 2. Frage: Falls Ort der Werklieferung nun in Frankreich ist, wie, wo und wer ist dann für die Besteuerung des Erwerbs zuständig? Dies vor dem Hintergrund das der Empfänger seinen Unternehmenssitz ja auch in D hat.wie schon gesagt, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, damit auch kein ig.Erwerb. |
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Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012, 17:44
RE: Werklieferung - Uwe - 17.08.2012, 20:58
RE: Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012, 22:19
RE: Werklieferung - Eisvogel - 24.08.2012 10:44
Werklieferung - Uwe - 19.08.2012, 12:12
RE: Werklieferung - tolledeu - 24.08.2012, 12:48
RE: Werklieferung - phönix - 24.08.2012, 13:41
RE: Werklieferung - Uwe - 24.08.2012, 15:13
RE: Werklieferung - Kiharu - 24.08.2012, 20:07
RE: Werklieferung - phönix - 24.08.2012, 21:03
RE: Werklieferung - phönix - 04.10.2012, 11:34
Werklieferung - showbee - 04.10.2012, 14:12
RE: Werklieferung - phönix - 04.10.2012, 14:53
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