(21.08.2012 10:23)phönix schrieb: (21.08.2012 09:51)Oliver Thomas schrieb: Es herrscht Einigkeit darüber, dass A über Instandhaltungsmassnahmen entscheidet und diese durchführt.
diese durchführt = Instandhaltung beauftragt odfer mit eigenem Bauunternehmen Reparatur vornimmt?
Er beauftragt Unternehmen.
Nun habe ich durch die Antwort (danke!!) doch noch einiges gefunden:
Zitat:OFD Frankfurt/M. v. 07.07.2006 - S 2253 A - 84 - St 213
3 Abweichende Verteilung von Werbungskosten
3.1 Aufwendungen, die wirtschaftlich durch die Beteiligung des Miteigentümers an der Gemeinschaft verursacht sind und in dessen eigenem originären Interesse von diesem allein getragen werden. z.B. Finanzierungskosten für den Erwerb der Beteiligung, finden keinen Eingang in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft. Sie sind im Rahmen der Verteilung des festzustellenden Ergebnisses als Sonderwerbungskosten allein dem betreffenden Miteigentümer zuzurechnen.
3.2 Aufwendungen, die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft als solche betreffen bzw. durch diese veranlasst sind. stellen keine Sonderwerbungskosten dar, sondern sind in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft einzubeziehen und entsprechend dem Miteigentumsanteil anteilig sämtlichen Miteigentümern zuzurechnen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aufwendungen von einem Miteigentümer aus Eigenmitteln beglichen wurden.
3.3 Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in folgenden Fällen in Betracht:
3.3.1 Es wurde vorab eine Vereinbarung über eine vom Miteigentumsanteil abweichende Zurechnung von Aufwendungen getroffen Hierbei ist zu beachten, dass eine abweichende Vereinbarung keine Einkommensverwendung darstellen darf, sondern grundstücksbezogen sein muss. Unter nahen Angehörigen muss die Vereinbarung zudem einem Fremdvergleich standhalten.
3.3.2 Mit der überquotalen Kostentragung ist keine Zuwendung – z.B. im familiären Bereich – an die anderen Miteigentümer beabsichtigt.
3.3.3 Die den Miteigentumsanteil übersteigende Übernahme der Aufwendungen ist nicht lediglich eine vorläufige Kostentragung des Miteigentümers die dieser gegenüber den anderen Miteigentümern im Wege einer Kreditgewährung übernimmt. Hiervon ist aber dann auszugehen, wenn die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs, der dem überquotal leistenden Mitgesellschafter gegen die anderen Gesellschafter nach § 426 BGB zusteht, bis zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise der Veräußerung des Objekts) hinausgeschoben wird. In diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch des überquotal Leistenden unberührt, so dass es bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesellschaft und deren Verteilung regelmäßig unberücksichtigt bleiben kann, welcher der Gesellschafter jeweils Aufwendungen für die Gesellschaft getragen hat.
Anders liegt der Fall aber, wenn der Leistende von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz gegen seine Miteigentümer hat oder diese ihm tatsächlich später keinen Ersatz leisten, der zahlende Miteigentümer also mit seinem Ersatzanspruch ausfällt. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, allein dem Leistenden die Kosten als Werbungskosten zuzurechnen. Dies gilt grundsätzlich auch für ausfallende Ersatzansprüche gegen nahe Familienangehörige. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der leistende Gesellschafter Kenntnis von der konkreten Vermögenssituation des ausgleichspflichtigen Mitgesellschafters hat, allein die objektive Unmöglichkeit, die Ausgleichsforderung zu erfüllen, ist ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 23.11.2004 - IX R 59/01).
Hier im letzten Absatz steckt natürlich auch der Fall... demnach Werbungskosten, die ausschliesslich dem Leistenden zugesprochen werden, da kein Ersatz folgen wird. Diese erkläre ich in der Feststellungserklärung als SWK, oder?
D. h. ich habe in der Buchhaltung ja
1400 Vorsteuer
und
6335 Instandhaltung
... nehme dann den anteiligen wert der Instandhaltung und trage diesen als SWK ein. Mein Problem war hauptsächlich das USt Thema, Irgendwo in meinem Kopf schwirrt rum mir wurde beigebracht : SWK bedeutet immer "kein Vorsteuerabzug" ...