Werklieferung
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17.08.2012, 22:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.08.2012 22:21 von Kiharu.)
Beitrag: #3
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RE: Werklieferung
Zitat:stimme zu, bis auf nicht steuerbar für A: § 3 Abs 7 Satz 2 Nr.1 Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Lieferung beginnt. Das Material muss zunächst von D nach F transportiert werden. Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Einspruch Euer Ehren! § 3 Abs. 7 Nr. 1 gilt nur in den Fällen des § 3 Abs. 6 Satz 5 (Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.) Der UStAE sagt jedoch in §3.12 Abs. 4 Zitat:Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 6 UStG , wenn der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert. (...) Da die einzelnen Teile einer Maschine ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. Ergo keine Anwendung von § 3 Abs. 6 und damit keien Anwendung von § 3 Abs. 7 Nr. 1. Womit wir wieder bei § 3 Abs. 7 Satz 1 sind. Und damit komme ich zu Frankreich und zu dem Ergebnis, diese Werklieferung ist nie nimmer nie nich eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG, weil diese eine körperliche Beförderung des Gegenstandes voraussetzt. Dies erfolgt bei meiner Werklieferung aber gerade nicht. Soweit ich mich jetzt schlau gemacht habe, hängt es davon ab, ob B in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist. Ist B in Frankreich umsatzsteuerlich registriert, dann greift reverse charge mit der Folge, dass B den Umsatz in Frankreich versteuern muss. Ist B in Frankreich nicht umsatzsteuerlich registriert, muss A sich zwangsläufig dort registrieren in den Umsatz in Frankreich mit 19,6 % versteuern. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft scheidet m.E. auch aus, da das auch daran gekoppelt ist, dass der Gegenstand befördert oder versendet wird. Genau das wird aber für meine Werklieferung verneint, da das versendete/beförderte Material ein Gegenstand anderer Wesensart ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012, 17:44
RE: Werklieferung - Uwe - 17.08.2012, 20:58
RE: Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012 22:19
RE: Werklieferung - Eisvogel - 24.08.2012, 10:44
Werklieferung - Uwe - 19.08.2012, 12:12
RE: Werklieferung - tolledeu - 24.08.2012, 12:48
RE: Werklieferung - phönix - 24.08.2012, 13:41
RE: Werklieferung - Uwe - 24.08.2012, 15:13
RE: Werklieferung - Kiharu - 24.08.2012, 20:07
RE: Werklieferung - phönix - 24.08.2012, 21:03
RE: Werklieferung - phönix - 04.10.2012, 11:34
Werklieferung - showbee - 04.10.2012, 14:12
RE: Werklieferung - phönix - 04.10.2012, 14:53
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