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Werklieferung
17.08.2012, 20:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.08.2012 21:20 von Uwe.)
Beitrag: #2
Smile RE: Werklieferung
Hallo,

zunächst zu den Ausführungen des Steuerberaters, es handele sich um Bauleistungen: das Thema ist doch schon durch, da ja gerade keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Schließlich werden Bauleistungen nach A 13b.2. UStAE wie folgt definiert:
Zitat:Bauleistungen
(1) Der Begriff des Bauwerks (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 6) ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen).
(2) 1Der Begriff der Bauleistung ist bei der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG und beim Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG weitgehend gleich auszulegen. 2Danach orientieren sich die Begriffe der Bauleistung bzw. des Bauwerks an §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung (vgl. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 27. 12. 2002 zur Bauabzugsteuer, BStBl I S. 1399). 3Entsprechend sind die in § 1 Abs. 2 und § 2 der Baubetriebe-Verordnung genannten Leistungen regelmäßig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden.
(3) 1Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h., es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. 2Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.B. Reparaturleistungen); vgl. hierzu aber Absatz 7 Nr. 15.

D.h. werden Bauleistungen erbracht, so handelt es sich um Arbeiten an einem Grundstück. Da es sich aber nicht um Arbeiten an einem Grundstück handelt, können auch keine Bauleistungen vorliegen ... Cool

zu 1: stimme zu, bis auf nicht steuerbar für A: § 3 Abs 7 Satz 2 Nr.1 Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Lieferung beginnt. Das Material muss zunächst von D nach F transportiert werden. Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
zu 2: wenn wir nun eine Werklieferung annehmen, so kann der A steuerfrei liefern, wenn der Umsatz in Frankreich vom Abnehmer B versteuert wird und er eine französische USt-ID vorweisen kann. Nach der gegebenen Konstellation ist B in D registriert und hat keine französische USt-ID, so dass der A nicht steuerfrei ausführen kann. Somit wäre deutsche USt in der Rechnung auszuweisen. Allerdings müßte B sich noch in Frankreich registrieren lassen, da er noch französische USt abführen müßte, die er sich im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens wieder zurückholen könnte. Soweit, so kompliziert ...
Jetzt das große Aber: könnte es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handeln?
Meiner Meinung nach ja, denn der B wird seine Leistung wiederum letztlich einem französischem Unternehmen in Rechnung stellen, dass wahrscheinlich eine französische USt-ID vorweisen kann ... Rolleyes
Dazu gibt es im Sachverhalt aber keine Angaben ... Cool
Soweit meine Gedanken zum Sachverhalt ...

Gruss
Uwe
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Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012, 17:44
RE: Werklieferung - Uwe - 17.08.2012 20:58
RE: Werklieferung - Kiharu - 17.08.2012, 22:19
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RE: Werklieferung - phönix - 04.10.2012, 14:53

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