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unklare Einspruchsentscheidung
20.07.2012, 07:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.07.2012 07:27 von Kiharu.)
Beitrag: #9
RE: unklare Einspruchsentscheidung
@ecro
Grundsätzlich bin ich ganz bei dir.

ABER @Eisvogel will ja darauf hinaus, dass die 7jährige Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid gilt, gerade und weil ja keine Einkommensteuerfestsetzung (und damit keine Quasi-Grundlagenbescheid) vorliegt. Dies kann er aber nur in einem RB-Verfahren wg. Verlustfeststellung erreichen. Denn für die ESt-Festsetzung ist der Zug nun unstreitig abgefahren. Um in ein Rb-Verfahren wg. Verlustfeststellung zu kommen, muss dafür erstmal der Antrag abgelehnt werden.

Hier mal die Passage aus DStR

Zitat:Verlustfeststellungsbescheid ohne Steuerfestsetzung

2.4 Verlustfeststellung ohne Einkommensteuerveranlagung
Es ist vorstellbar, dass der Steuerpflichtige einerseits negative Einkünfte erzielt, andererseits jedoch eine Veranlagung zur Einkommensteuer unterbleibt.


Beispiel 4:
Nach langjähriger Ausbildung tritt A in das Berufsleben ein und erzielt ab 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. von 40 000 €. Anfang 2006 erbte er von seinem Vater ein Mietwohngrundstück. Daraus ergeben sich jährlich negative Einkünfte aus VuV von 10 000 €. A reicht erstmals im Februar 2011 eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 beim FA ein.

Abwandlung: Die Immobilie wurde bereits im Januar 2000 durch Erbfolge übertragen.



Fraglich ist zunächst, ob ein Verlustfeststellungsbescheid ohne Steuerfestsetzungsverfahren überhaupt ergehen darf bzw. ob ein bereits ergangener Verlustfeststellungsbescheid unter dem Vorbehalt eines noch zu erlassenen Steuerbescheides steht. Das Gesetz schweigt dazu. Allerdings ordnet § ESTG § 10d Abs. ESTG § 10D Absatz 4 Satz 1 EStG unmissverständlich an, dass der am Schluss eines Veranlagungszeitraumes verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Dazu bedarf es keiner vorhergehenden oder nachfolgenden Einkommensteuerfestsetzung. Auch sieht weder § AO § 180 AO noch die spezialgesetzliche Regelung des § ESTG § 10d EStG zwingend eine Steuerfestsetzung allein für Zwecke der Verlustfeststellung vor.

Ohne Steuerfestsetzung entfällt allerdings eine Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid. Bindungswirkung tritt nur ein, wenn die Besteuerungsgrundlagen tatsächlich einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 318/10, S. 76, 77) zum Ausdruck. Danach soll der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid wirken, obwohl er verfahrensrechtlich wie bisher kein Grundlagenbescheid ist.

Der Einkommensteuerbescheid ist also in Bezug auf die darin enthaltenen Besteuerungsgrundlagen ein Nichtgrundlagenbescheid, der gleichwohl die Rechtsfolgen eines Grundlagenbescheides entfaltet. § ESTG § 10d Abs. ESTG § 10D Absatz 4 Satz 4, 2. Halbsatz EStG n. F. stellt dies durch ausdrücklichen Verweis auf § AO § 171 Abs. AO § 171 Absatz 10, § AO § 175 Abs. AO § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und § AO § 351 Abs. AO § 351 Absatz 2 AO sicher. A kann demnach ungehindert zum 31. 12. 2009 die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes i. H. von 40 000 € (4 Jahre × 10 000 €) beantragen. Dahinstehen kann, ob jährlich beginnend zum 31. 12. 2006 eine Verlustfeststellung zu erfolgen hat oder das Finanzamt vereinfachend zum 31. 12. 2010 einen vortragsfähigen Verlust von 0 € und damit den vollständigen Verlustverbrauch feststellt.

Keine Feststellung verjährter Verluste

Allerdings kann A die Verlustfeststellung nicht zeitlich unbegrenzt beantragen. Sie entfällt mit Eintritt der Feststellungsverjährung. Feststellungsverjährung ist im obigen Beispiel 4 (Grundfall) noch nicht eingetreten, im Fall der Abwandlung hingegen für die Feststellungszeiträume 2000 bis 2003. Dabei ist von einer vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § AO § 169 Abs. AO § 169 Absatz 2 Nr. 2 AO zuzüglich einer dreijährigen Anlaufhemmung nach § AO § 170 Abs. AO § 170 Absatz 2 Nr. 1 AO auszugehen (BFH v. 10. 7. 2008, BFH 10.07.2008 Aktenzeichen IX R 86/07, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 25014419; FG München v. 20. 7. 2010, FGMUENCHEN 20.07.2010 Aktenzeichen 2 K 2868/08, BeckRS 2010, BECKRS Jahr 26030078; ebenso Heinicke, in: Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 10d Rz. 47; Lambrecht, in: Kirchhof, EStG, 10. Aufl. 2010, § 10d Rz. 24.).

Bei @Eisvogel gibt es keine Einkommensteuerfestsetzung. Wenn er jetzt einen Antrag auf Verlustfeststellung stellt, wird dieser abgelehnt werden. Das FA wird sich auf die fehlende ESt-Festsetzung berufen und basta. Dann wäre wiederum Einspruch möglich und man könnte die Argumentation aus DStR aufnehmen. Das FA wird es sich dann aber einfach machen und den Bescheid über die Nichtdurchführung der Veranlagung zum Quasi-Grundlagenbescheid erklären und den Einspruch unter Bezug auf § 351 Abs. 1 AO als unbegründet zurückweisen (m.E. falsch aber der einfachste Weg).

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: unklare Einspruchsentscheidung - Kiharu - 20.07.2012 07:26

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