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Änderung nach § 153 AO trotz Einspruch?
07.06.2012, 17:47 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2012 17:49 von Jive.)
Beitrag: #3
RE: Änderung nach § 153 AO trotz Einspruch?
Ich würd nix machen :-)

Ich zitiere mal die wesentlichen worte im 153 AO :

(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich.......

Hier erkennt der steuerpflichtige gar nix.... das FA meint und der Stpfl ist anderer Meinung, daher auch der Einspruch.

Und ohne Erkenntnis kein 153 AO...

Die änderung kommt dann wenn das Einspruchsverfahren durch ist .. oder halt nicht, falls es gewonnen wird.

Das ist auich nur logisch... denn wenn Du jetzt änderst und dann das Einspruchsverfahren gewinnst.. willste dann nochmal ändern?

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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RE: Änderung nach § 153 AO trotz Einspruch? - Jive - 07.06.2012 17:47

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