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§ 17 EStG
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30.05.2012, 14:46
Beitrag: #2
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RE: § 17 EStG
Ganz pragmatischer Ansatz: Die zivilrechtliche Frage, ob die Mutter die "Forderung" gegen die GmbH mit an den Sohn übertragen hat oder nicht sollte sich aus den Büchern ergeben. Eine echte "Forderung" kann es nur sein, wenn - entgegen der steuerlichen Behandlung - in der Handelsbilanz eine Fremdverbindlichkeit / ggf. Verrechnungskonto im Passiv gebucht wurde. Wurde auch in der HaBil die Summe als Einlage (Kapitalrücklage) behandelt, dann ist diese mE mit dem GmbH Anteil mit übergegangen und brauchte nicht im Notarvertrag mit erwähnt werden (rein wertbildender Faktor).
Zwar ist es üblich sich über Gewinne der laufenden Rechnungsperiode und über Rücklagen zu einigen und diese ggf. im Vertrag zu erwähnen, m.E. ist dies jedoch nicht Pflicht. Im Gegenteil, wenn die Übertragung des Nennkapitals isoliert ohne Übertragung der Rücklage hätte erfolgen sollen (mit der Folge, dass diese im Zeitpunkt der Abtretung der Anteile zu FK wurden), hätte dies einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Kapitalrücklagen können nämlich immer nur einem Gesellschafter zugerechnet werden oder es müssten ausdrücklich in Satzungsänderung stimmrechtslose Anteile geschaffen werden. |
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RE: § 17 EStG - showbee - 30.05.2012 14:46
RE: § 17 EStG - Petz - 31.05.2012, 07:25
RE: § 17 EStG - fliederus2 - 30.05.2012, 21:52
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