Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
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15.05.2012, 15:58
Beitrag: #9
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RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
AEAO zu § 124
Zitat:Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Maßgebend ist nicht die Aktenverfügung der Finanzbehörde, sondern die Fassung, die dem Beteiligten zugegangen ist. Das Dingens ist und bleibt ein VA. Es sind alle TBM erfüllt. Maßnahme einer Behörde - ja auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts- ja zur Regelung eines Einzelfalls - ja gerichtet auf Außenwirkung - ja (schließlich ist das Ding ja zur Post gegangen) Zitat:Bis zur Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt nicht wirksam. Er kann daher bis zu diesem Zeitpunkt rückgängig gemacht oder abgeändert werden, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 130, 131 oder der §§ 172 ff. vorliegen müssen. Aufgabe Bekanntgabewille kann daher nur bis zur Bekanntgabe erfolgen. Bekanntgabewille war auch gegeben, denn irgendjemand muss das Schreiben ja veranlasst haben (auch wenns maschinell rausgeht --> oft Zufallsprinzip) Zitat:Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass der zum Erlass befugte Bedienstete diese veranlasst und dass er mit dem Willen handelt, den Bescheid bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 24.11.1988 - V R 123/83 - BStBl II 1989, S. 344). Der Bekanntgabewille wird dadurch gebildet, dass der zeichnungsberechtigte Bedienstete die Aktenverfügung des Verwaltungsakts abschließend zeichnet und den Versand des Verwaltungsakts veranlasst oder dass die Bescheiderteilung in anderer Form abschließend veranlasst und die Versendung des Bescheides angewiesen wird Zitat:Der Bekanntgabewille kann aufgegeben werden. Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts führt aber nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 23.8.2000 - X R 27/98 - BStBl II 2001, S. 662). Der Schriebs, dass der zweite VA nicht gewollt war, ist demnach das Papier nicht wert, auf dem er steht. Meiner Meinung nach konnte die erste Vorabanforderung ohne Probleme nach § 131 Abs, 1 AO geändert werden. Insofern wird diese ersetzt durch die zweite Vorabanforderung. Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO für die zweite Anforderung sehe ich nicht, da kein offensichticher Fehler vorliegt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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