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Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
14.05.2012, 20:13
Beitrag: #1
Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Hallo,

folgender Fall:

FA fordert Steuererklärungen 2011 mit langem Vorlauf zum 31.07.2012 bevorzugt an (gewährt also Fristverlängerung nur bis zu diesem Termin).

Die Finanzverwaltung des betreffenden Bundeslandes wechselt in der Folge auf KONSENS, was das eine oder andere Problem mit sich bringt.

Folge hier: Es ergeht nach der Umstellung noch einmal eine bevorzugte Anforderung für den gleichen Steuerpflichtigen unter der gleichen Steuernummer, diesmal mit Termin 30.09.2012.

Wieder zwei Monate später: Sachbearbeiter des StB fragt beim FA an, was denn nun gelten soll: Antwort: Selbstverständlich die erste, das zweite Schreiben sei ein Versehen gewesen und gegenstandslos. Genau das kommt jetzt auch schriftlich.

Frage jetzt: Was ist das verfahrensrechtlich überhaupt?

M. E. ist die bevorzugte Anforderung ein Verwaltungsakt, auch wenn die keine RB-Belehrung enhält, der nach §§ 129-131 AO änderbar ist.

Unterstellen wir, dass keine der Anforderungen rechtswidrig ist. Stellt dann nicht die zweite Anforderung (wenn auch ungewollt) nicht den Wideruf des ersten und Erteilung eines neuen Bescheides dar?

Dann hätte ich das Ergebnis, dass die zweite Anforderung wirksam ist.
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Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung) - meyer - 14.05.2012 20:13

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