Sonderausgaben: KV im Ausland
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16.04.2012, 22:49
Beitrag: #2
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RE: Sonderausgaben: KV im Ausland
Versuchen kann man es... Hier adhoc zwei Fundstellen.
Kommentar schrieb:ArbN-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag: Dieser ist nur dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Einnahmen stfrei gestellt sind. (...) Gleiches gilt bei Zahlung der Beiträge aus nach einem DBA stfreien Arbeitslohn (BFH v. 29.4.1992 - I R 102/91, BStBl. II 1993, 149; OFD Düss. v. 20.7.1983, DB 1983, 2266; europarechtl. Bedenken äußert insoweit BFH v. 18.12.1991 - X B 126/91, BFH/NV 1992, 382); bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts sind diese Vorsorgeaufwendungen dann aber zu berücksichtigen (BFH v. 29.4.1992 - I R 102/91, BStBl. II 1993, 149); Hier der o.g. Beschluss 18.12.1991 - X B 126/91, BFH/NV 1992, 382 schrieb:(...) Das FG hat --wie bereits das FA-- stillschweigend unterstellt, daß Arbeitnehmerbeiträge an den luxemburgischen Sozialversicherungsträger von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können. Dies ist nicht unzweifelhaft: Nach der Rechtsprechung des BFH sind nicht als Sonderausgaben abziehbar Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die auf Arbeitslohn entfallen, der nach dem Montage-Erlaß (BFH-Urteil vom 18.Juli 1980 VI R 97/77, BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16) oder nach § 3 Nr.63 EStG a.F. (weil in der ehemaligen DDR erzielt; BFH-Urteil vom 27.März 1981 VI R 207/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530) steuerfrei ist bzw. war. Dies wird damit begründet, daß ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen i.S. des § 10 Abs.2 Nr.2 EStG vorliege. Abschn.87a Abs.1 Nr.1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1990 (*= Abschn.52 Abs.1 Nr.1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1990) hat diese Aussage verallgemeinert: Nicht abziehbar sind auch gesetzliche Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf Arbeitslohn entfallen, der aufgrund eines DBA steuerfrei ist. und neuer sogar BFH 03.11.2010 - I R 73/09, BFH/NV 2011, 773 schrieb:(...) Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die von der Klägerin gezahlten Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 abzuziehen. In diesem Zusammenhang kann im Streitfall offenbleiben, ob ein solcher Abzug im Grundsatz zulässig ist. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob aus europarechtlichen Gründen in einem anderen Staat der Europäischen Union geleistete Versicherungsbeiträge trotz § 10 Abs. 2 EStG 2002 in Deutschland abziehbar sind, wenn die Einkünfte aus jenem Staat --hier: aus den Niederlanden-- durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer befreit sind (vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19. November 2009 C-314/08 "Filipiak", Internationales Steuerrecht 2009, 892). Denn das FA hat unwidersprochen und in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgetragen, dass eine zusätzliche Berücksichtigung jener Beiträge im Hinblick auf die für Vorsorgeaufwendungen geltenden Abzugsbeschränkungen (§ 10 Abs. 3 EStG 2002) nicht zu einer Verminderung der festzusetzenden Steuer führen würde. |
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Sonderausgaben: KV im Ausland - ecro - 16.04.2012, 20:29
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