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bin ich zu doof zum buchen...
12.04.2012, 15:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2012 15:15 von höfner501.)
Beitrag: #4
RE: bin ich zu doof zum buchen...
Moment, dann ändere ich das oben nochmal ab... die Expertise geht auch mit EU...
Bin mir nicht sicher ob es das trifft....

Expertise-Nr. RG3011500 (Stand 01.01.2012)
Sachverhalt

Innergemeinschaftliche Umsätze, Drittlandsumsätze und unentgeltliche Wertabgaben:

Reihengeschäfte/Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer in der Kette/Reihe erfolgt durch:

Den ersten Lieferer
Ort, an dem die Warenbewegung beginnt:

Inland
Ort, an dem die Warenbewegung endet:

Anderer Mitgliedstaat der EU
In der Kette/Reihe schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab:

Drei Unternehmer oder mehr (mit oder ohne einen Nichtunternehmer als letzten Abnehmer in der Reihe)
Der erste Abnehmer verwendet eine USt-ID:

Die im Inland (Herkunftsland) vergeben wurde
Expertise

I. Steuertatbestand

Es liegt ein Reihengeschäft vor, dem fiktiv mehrere zeitlich und räumlich nacheinander stattfindende Lieferungen zugrunde liegen. Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer ist im vorliegenden Fall der Lieferung vom ersten Lieferer an den ersten Abnehmer zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).

Beurteilung aus der Sicht des ersten Lieferers:

Ort der Beförderungs- oder Versendungslieferung (bewegte Lieferung) des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer in der Reihe liegt im Inland, da dort die Warenbewegung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG): Der Lieferer muss sich daher im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen, sofern für ihn bisher noch kein inländisches Finanzamt zuständig ist. Die Lieferung ist dort steuerbar und steuerpflichtig, da die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 3 UStG nicht erfüllt sind: Der Erwerber verwendet nicht eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist.

Beurteilung aus der Sicht des ersten Abnehmers:

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist gleichwohl für den ersten Abnehmer im Bestimmungmitgliedstaat nach den dort geltenden Vorschriften steuerbar und steuerpflichtig (Art. 2, 3, 9 Abs. 2, 17, 20-23, 172 MwStSystRL, Art. 28a 6. RLEWG alt), da sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung dort befindet (Art. 40 MwStSystRL, Art. 28b Teil A. Abs. 1 6. RLEWG alt). Darüber hinaus gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland, das die USt-Id-Nr. vergeben hat, als bewirkt, bis der Abnehmer die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen hat (§ 3d Satz 2 UStG, Art. 41, 42 MwStSystRL - Art. 28b Teil A Abs. 2 6. RLEWG alt).

Beurteilung der Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgen:

Ort der Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen (ruhende Lieferungen), ist dort, wo die Warenbewegung endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG): Die Lieferer müssen sich daher im anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen. Die Lieferungen sind dort steuerbar und steuerpflichtig.

II. Rechnungsausstellung

Unternehmer, die im deutschen Inland steuerbare Lieferungen ausführen, erstellen nach § 14 Abs. 2 UStG eine Rechnung, die den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG genügt. Für den Ausweis der deutschen Umsatzsteuer ist der Rechnungs- oder Zahlungsweg unerheblich.

III. Buchungshinweise

Lieferung, des ersten Lieferers (Beförderungs- oder Versendungslieferung):

Verkauf von Waren im Inland

z. B. Bank
an
Erlöse 19 % USt bzw. 7 % USt (Automatikkonten)


SKR03:

z. B. 1200
an
8400 bzw. 8300


SKR04:

z. B. 1800
an
4400 bzw. 4300


Wareneingang (inländische Mehrwertsteuer)

Wareneingang 7 % Vorsteuer bzw. 19 % Vorsteuer (Automatikkonten)
an
z. B. Bank


SKR03:

3300 (3300-3309) bzw. 3400 (3400-3409)
an
z. B. 1200


SKR04:

5300 (5300-5309) bzw. 5400 (5400-5409)
an
z. B. 1800


Hinweis:

Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind nicht gegeben. Der Abnehmer muss jedoch trotzdem den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland besteuern. Um die nochmalige Buchung des Wareneingangs zu vermeiden wird die ausländische Umsatzsteuer und ggf. die abziehbare ausländische Vorsteuer separat auf individuellen Konten verbucht.

Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgen:

Im anderen Mitgliedstaat steuerpflichtige Lieferung

z. B. Bank
an
Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen

Umsatzsteuer aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen


SKR03:

z. B. 1200
an
8320 (8320-8329)

1767



SKR04:

z. B. 1800
an
4320 (4320-4329)

3817


Für jeden Staat müssen bei Bedarf eigene Konten beschriftet werden: z. B. Steuerpflichtige Erlöse in Österreich, Umsatzsteuer aus in Österreich steuerpflichtigen Lieferungen.

Wareneingang im anderen Mitgliedstaat

Wareneingang im anderen EG-Land steuerbar an
z. B. Bank
Steuererstattungsansprüche gegenüber anderen Mitgliedstaaten

SKR03:
3558
1542 an
z. B. 1200

SKR04:
5558
1440 an
z. B. 1800


Umsatzsteuer und ggf. abziehbare Vorsteuer im anderen Mitgliedstaat müssen separat auf individuellen Konten gebucht werden.



Expertise-Nr. RG3011500

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RE: bin ich zu doof zum buchen... - höfner501 - 12.04.2012 15:11

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