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Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
08.03.2012, 09:10
Beitrag: #3
RE: Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Hallo,
mir sind solche Bescheide bislang noch nicht untergekommen. Ich weiß auch nicht wozu ein solcher Votbehalt gut sein soll, geschweige denn, ob er überhaupt zulässig ist.
Haufe Kommentar Schwarz:
Ein Widerruf ist, im Gegensatz zur Rücknahme, nur mit Wirkung für die Zukunft möglich; die Finanzbehörde kann ihm unter keinen
Umständen rückwirkende Kraft beilegen. Widerrufen werden können daher nur Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. § 118 Rz.
14), wie z. B. die Stundung, nicht dagegen Verwaltungsakte, die ihre Wirkungen in einem einmaligen Akt in der Vergangenheit entfalten(vgl. § 130 Rz. 31; BFH v. 7.3.1967, VII 63/63, BStBl III 1967, 381). Dies gilt auch für rechtmäßig belastende Verwaltungsakte;
diese können nicht widerrufen werden, wenn sie ihre Wirkung (z. B. Entstehen der Belastung) nur in der Vergangenheit entfalten.
Vgl. Rz. 5. Möglich ist bei solchen Verwaltungsakten mit punktueller Wirkung in der Vergangenheit (im Gegensatz zur Dauerwirkung)
nur eine Rücknahme (mit Wirkung für die Vergangenheit), die nach § 130 nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten möglich
ist.
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RE: Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - Eisvogel - 08.03.2012 09:10

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