Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
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02.03.2012, 10:26
Beitrag: #9
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RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Mir fällt dazu nur der Punkt 2.1 zu § 361 im AEAO ein, wonach die AdV zu gewähren ist, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist.
[...] 2Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1; § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). 3Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.[...] Das bedeutet dann aber, dass der Einspruch begründet sein muss. Das wird er aber nur sein, wenn eine Erklärung abgegeben wird. Ich glaube daher nicht, dass man auf Ermessenstatbestände rumreiten sollte. Ciao Dragon |
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