Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
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01.03.2012, 18:50
Beitrag: #7
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RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Eisvogel schrieb:geht m.E. ziemlich in Richtung Nichtigkeit, Schätzungsfehler führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsakt ist nichtig, wenn das Ergebnis der Schätzung, trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, die tatsächlichen Verhältnisse nicht ansatzweise trifft und nicht erkennbar ist, welche Schätzungserwägungen das FA angestellt hat. Mal dieses absurde Umsatz-Gewinn-Verhältnis außen vorgelassen, liegen m. E. aber die Voraussetzungen für eine AdV vor, wenn dargelegt wird, dass die betriebliche Tätigkeit ruhte. Hier gibt es ja lt. SV-Schilderung bereits einen Hinweis in der Veranlagungsakte. Hinsichtlich der einkommensteuerlich nicht relevanten Einkünfte sollte auch ein Hinweis auf die erwähnte Entscheidung ausreichend sein. Die AdV ist nicht deshalb zu gewähren, weil sich aufgrund der Anrechnung von einbehaltener Lohnsteuer eine Erstattung ergibt, sondern weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Dass sich eine Erstattung ergibt ist völlig egal. Die Eink. § 19 EStG dürften ja zutreffend berücksichtigt sein, so dass für die AdV der Sachvortrag zunächst ausreichen dürfte. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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