Einspruch von Ehegatten
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11.01.2012, 14:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.01.2012 14:03 von tolledeu.)
Beitrag: #2
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RE: Einspruch von Ehegatten
Ist die Steuerfestsetzung bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten streitig und hat ein Ehegatte nur für sich Einspruch eingelegt, so ist zu prüfen, ob der andere Ehegatte zu dem Einspruchsverfahren hinzugezogen werden muss.
Wenn das zu bejahen wäre, dann wird er nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter am Verfahren des Einspruchsführers, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 360 AO nicht vorliegen. Der Hinzugezogene hat nach § 360 Abs. 4 AO die gleichen Rechte wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat. Demzufolge ist es m.E. egal wer jetzt Einspruch eingelegt hat. Der einfachere Schritt dürfte der sein, dem FA zu erklären dass die EF nicht nur für sich sondern auch für den EM Einspruch eingelegt hat. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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Einspruch von Ehegatten - Eisvogel - 11.01.2012, 11:18
RE: Einspruch von Ehegatten - tolledeu - 11.01.2012 14:01
RE: Einspruch von Ehegatten - Stadtkatze - 11.01.2012, 16:26
RE: Einspruch von Ehegatten - Eisvogel - 11.01.2012, 16:51
RE: Einspruch von Ehegatten - tolledeu - 11.01.2012, 17:00
RE: Einspruch von Ehegatten - Stadtkatze - 12.01.2012, 20:13
RE: Einspruch von Ehegatten - Eisvogel - 13.01.2012, 09:27
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