Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
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17.11.2011, 15:47
Beitrag: #16
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RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Hallo,
@Kiharu Zitat:Die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht für V+V ist ausschließlich im Gesetz geregelt.Sind die dort genannten Grenzen überschritten (ab 2011 = 66%) liegt nie nimmer nie nicht Liebhaberei vor! Das sieht Dein Arbeitgeber aber anderst BMF-Schreibem vom 8. Oktober 2004 Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung: Zitat:1 Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997, BStBl 1998 II S. 771 m.w.N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Oder ein Artikel namens: Die verbilligte Wohnungsüberlassung – Beginnt die Steuervergünstigung künftig ab 66% ? (Handelsblatt vom 09.03.2011, Dieter Birk) Zitat:Der Gesetzgeber möchte in der Bandbreite von 66% – 75% Vermietungsfälle ohne positive Überschusserwartung gegenüber der geltenden Rechtslage besser stellen und den Charakter der Vorschrift als Steuervergünstigung zementieren. Dieser Schuss könnte aber nach hinten los gehen. Denn, wie schon die bestehende Vorschrift, legt auch der geplante § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht fest, dass eine Einkunftserzielungsabsicht entbehrlich ist. Vielmehr ist der Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG die Frage vorgelagert, ob der Steuerpflichtige überhaupt (positive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Fingiert der Gesetzgeber nunmehr die Vollentgeltlichkeit und lässt die Aufteilung nicht mehr zu, so muss nach der Systematik des Gesetzes der Vermietungstätigkeit die Einkunftserzielungsabsicht zugrundeliegen, andernfalls sind die Einkünfte nicht steuerbar, d. h. die Einnahmen werden nicht versteuert, die Werbungskosten können nicht abgezogen werden. Die Rechtsprechung könnte nach der neuen Vollentgeltlichkeitsfiktion auf die Idee kommen, nunmehr auch die Regelung in § 2 Abs. 1 EStG ernst zu nehmen, also eine Totalüberschussprognose anzustellen. Dies würde zwar nicht der Intention der Entwurfsverfasser, wohl aber der objektiven Gesetzeslage entsprechen. Und nun? Gruss Uwe |
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