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§ 17 vs § 23
22.09.2011, 10:29 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2011 11:05 von Kiharu.)
Beitrag: #8
RE: § 17 vs § 23
Zitat:Das hilft jetzt aber nicht weiter....

Also ich weiss wirklich nicht, was du noch haben möchtest.

Wenn im § 52 EStG Abs. 1 steht:

Zitat:Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

und in den folgenden Absätzen des § 52 und im § 52a EStG für § 23 Abs. 2 EStG keine Sonderregelung steht, dann gilt die Fassung von 2009 auch erst für den VZ 2009.

Das Unternehmenssteuerreformgesetz trat mit Wirkung zum 14.08.2007 in Kraft. Ausnahmeregelungen dazu finden sich im Artikel 14 des Gesetzes, welche jedoch nicht den § 23 EStG betreffen (Artikel 1 des Gesetzes). Nur, mit dem Unternehmenssteuerreform gesetzt wird lediglich geregelt, dass das Einkommensteuergesetz neu gefasst wird. Die tatsächliche Änderung des Einkommensteuergesetzes und die Anwendung der Änderungen wird nicht mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz geregelt, erfolgt in einem gesonderten Verfahren.

Kann es sein, dass ihr euch ein wenig verrannt habt? Von der Systematik der Anwendungvorschriften § 52 und 52a EStG ist es einfach so, dass der Grundsatz ist, dass das Gesetz in der jeweiligen Fassung erstmals für den jeweiliegen Veranlagungszeitraum anzuwenden ist. Das bedeutet, dass EStG in der Fassung von 2009 gilt ab dem VZ 2009. Die Ausnahmen von diesen Grundsatz (!) sind dann in den weiteren Absätzen des § 52 bzw. § 52a EStG geregelt. Wenn dort nichts zu § 23 Abs. 2 EStG steht (und das ist nunmal so), dann gilt die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG.

Du kannst dir gern die BT-Ds. reinziehen, helfen wirds dir aber auch nix, denn dort wirst du auch nichts erhellendes finden.

Ich hab nochmal in den Blümich geschaut:

Zitat:Mit Einführung der AbgeltungsSt durch das UntStReformG 2008 v. 14. 8. 07 (BGBl I 07, 1912) ist die Besteuerung von KapErträgen und privaten Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen in § 20 zusammengefasst und der Katalog der Einkünfte aus KapVerm um die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 sowie die Wertpapierveräußerungsgeschäfte der Nr. 2 erweitert worden. Ab VZ 09 werden alle Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unabhängig von der Haltedauer von § 20 Abs. 2 erfasst. Der Veräußerung gleichgestellt werden nach § 20 Abs. 2 S. 1 auch Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage. Damit sind nicht nur die entspr. Tatbestände des § 23 Abs. 1, sondern auch der in Abs. 2 S. 2 angeordnete Vorrang vor § 17 und die in Abs. 3 S. 5 geregelte Gewinnermittlung für Termingeschäfte entfallen. Die Einzelheiten sind in Tabelle Rz. 1 dargestellt.

und weiter:

Zitat: b) Verhältnis zu § 17
Die Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 23 und § 17 stellt sich nach der Umstellung der Wertpapierbesteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 (s. Rz. 6) nicht mehr. Der durch das StMBG (Rz. 2) in Abs. 2 S. 1 a. F. ab VZ 94 angeordnete Vorrang gegenüber § 17 ist damit ab VZ 09 entfallen. Soweit Wertpapiergeschäfte noch unter Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. fallen, geht § 23 mit Ausnahme der VZ 97 und 98 im Hinblick auf die Nichtigerklärung des BVerfG (s. Rz. 22; zutr. FG Mchn 1 K 4433/04 v. 3. 8. 05, BeckRS 2005, 26 020 771 rkr.) weiterhin § 17 vor.
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Mehr kann ich dir nun nicht mehr liefern. Sad

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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