OK habs noch im Netz gefunden:
Zitat:Einkommensteuer: Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes als Sonderausgaben (OFD)
Die OFD M�nster weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�ge eines Kindes ab dem Veranlagungszeitraum 2010 bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden k�nnen (OFD M�nster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011 - 14/2011).
Hintergrund: Mit dem B�rgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat der Gesetzgeber die steuerliche Ber�cksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�gen neu geregelt. Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug nun auch f�r Beitr�ge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung f�r ein Kind �bernommen hat, f�r das er Anspruch auf Kindergeld hat (� 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Hat also das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag (Kind = Versicherungsnehmer) abgeschlossen, k�nnen die Eltern die Beitr�ge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beitr�ge f�r das Kind direkt an die Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die Beitr�ge zun�chst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern dem Kind die Beitr�ge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten.
Hierzu f�hrt die OFD weiter aus: Die ab dem Kalenderjahr 2010 g�ltige Neuregelung der steuerlichen Ber�cksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�gen f�hrt dazu, dass auch bei sozialversicherungspflichtig besch�ftigen Kindern (z.B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverh�ltnisses) die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�ge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden k�nnen, wenn diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden. Nach bisheriger Rechtsauffassung k�nnen somit die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Versicherungsbeitr�ge bei den Eltern als Sonderausgaben ber�cksichtigt werden, sofern die Eltern dem steuerlich zu ber�cksichtigenden Kind die Beitr�ge erstattet haben und insoweit tats�chlich wirtschaftlich belastet sind. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hat in einen Fachrundschreiben und einer Pressemitteilung vom 2.5.2011 jedoch die Auffassung vertreten, dass Eltern bereits dann die Aufwendungen tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Es k�me nicht darauf an, ob sie tats�chlich die Versicherungsbeitr�ge bezahlt h�tten, sondern es gen�ge, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erf�llt w�rde. Auf Bund-L�nder-Ebene wird derzeit gekl�rt, inwieweit der Auffassung des BDL gefolgt werden kann.
Anmerkung: Wegen der aufgezeigten Problematik ist nach Ansicht der OFD mit vermehrten Einspr�chen und (�nderungs-) Antr�gen zu rechnen. Die OFD M�nster hat die Finanz�mter in ihrem Zust�ndigkeitsbereich daher angewiesen, diese Einspr�che und �nderungsantr�ge zun�chst zur�ckzustellen. Sofern Steuerpflichtige auf eine Bearbeitung ihrer Antr�ge oder Steuererkl�rungen bestehen, sollen diese ablehnend beschieden werden; d.h. ein Sonderausgabenabzug f�r die KV- und PV-Beitr�ge des Kindes soll in diesen F�llen nicht gew�hrt werden.
Quelle: OFD M�nster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011
Meiner Erinnerung nach, wird gerade auf Bund-L�nder-Ebene gekl�rt, wie dar�ber entschieden werden soll.