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KV/PV des Lehrlings
08.09.2011, 15:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.09.2011 16:31 von Eisvogel.)
Beitrag: #4
RE: KV/PV des Lehrlings
HaufeIndex 2531416 :

Eigene Beiträge steuerlich zu berücksichtigender Kinder

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG normiert. So sind die vom Steuerpflichtigen wirtschaftlich getragenen Beiträge eines Kindes zu dessen eigener Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige für das Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat und er die Beiträge wirtschaftlich getragen hat. Zwar ist das Kind selbst Versicherungsnehmer, so dass der Beitragsabzug durch eine andere Person eigentlich ausscheidet, aber aufgrund der Ausnahmeregel können die Eltern die Beiträge - unter den genannten Voraussetzungen - als eigene geltend machen.

Diese Abweichung vom Grundsatz des Abzugs für den Versicherungsnehmer soll insbesondere Fälle erfassen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Kinder durch die Art der Ausbildung oder eine Erkrankung in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbstätig zu sein, insbesondere

• Kinder , die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, und
•behinderte Kinder , die wegen der Leistungsausschlüsse der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden.
Durch die gesetzliche Sonderregelung werden auch eigene Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungen eines Kindes erfasst, wenn das steuerlich zu berücksichtigende Kind selbst Einkünfte erzielt. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG liegen. Für in Ausbildung befindliche Kinder können die eigenen Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung der Kinder daher von den Eltern geltend gemacht werden, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG nicht übersteigen. Bisher haben sich diese Beiträge bei den Kindern regelmäßig steuerlich nicht ausgewirkt.

Diese Sonderregelung gilt nur für die Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung. Für Beitragsanteile, die über die Basisabsicherung hinausgehen, ist ein Abzug nur beim Kind möglich. Die Eltern können die Beiträge nicht ansetzen, weil sie nicht Versicherungsnehmer sind (Risthaus, DStZ 2009 S. 669)

Grüße
Eisvogel
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KV/PV des Lehrlings - Opa - 08.09.2011, 11:26
RE: KV/PV des Lehrlings - fliederus2 - 08.09.2011, 12:19
RE: KV/PV des Lehrlings - Opa - 08.09.2011, 15:29
RE: KV/PV des Lehrlings - Eisvogel - 08.09.2011 15:40
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