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KV/PV des Lehrlings
08.09.2011, 12:19
Beitrag: #2
RE: KV/PV des Lehrlings
Ich würde deiner Auffassung zustimmen.

Bundesministerium der Finanzen , IV C 3 - S-2222 / 09 / 10041 / IV C 5 - S-2345 / 08 / 0001
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 13.09.2010

Zitat:Rz. 87 Wird von den Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt, wird der Höchstbetrag sowie der Mindestansatz für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Für die Berechnung des Mindestansatzes ist bei jedem Ehegatten der von ihm als Versicherungsnehmer geleistete Beitrag zur Basisabsicherung anzusetzen. Ist ein Kind Versicherungsnehmer, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG jedoch von den Ehegatten getragen, können die Ehegatten die Zuordnung der geleisteten Beiträge einvernehmlich bestimmen; im Übrigen erfolgt die Zuordnung entsprechend der Zuordnung der Kinderfreibeträge.

Beispiel:
Ehemann A ist selbständig tätig und privat versichert. Er leistet als Versicherungsnehmer (VN) für seine Basiskrankenversicherung einen Jahresbeitrag in Höhe von 6.000 ¤ bei Versicherung X. Seine Ehefrau B ist Beamtin und privat versichert bei Versicherung Y. Der von B als VN zu leistende Jahresbeitrag zur Basiskrankenversicherung beträgt 3.500 ¤. Der gemeinsame Sohn S ist im Vertrag von B mitversichert. Der hierfür zu leistende Jahresbeitrag zur Basiskrankenversicherung beträgt 1.000 ¤. Die Tochter T (24 Jahre alt) ist in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert und zahlt als VN einen Jahresbeitrag zu ihrer Basiskrankenversicherung in Höhe von 2.000 ¤. A und B erstatten T den von ihr geleisteten Jahresbeitrag im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung. Die Eheleute A und B beantragen die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG.
Lösung:
Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 4 EStG beträgt für A 2.800 ¤ nach § 10 Absatz 4 Satz 1 EStG, da er seine Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln finanziert und auch keine steuerfreien Leistungen zu seinen Krankheitskosten erhält. Für B mindert sich der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 4 Satz 2 EStG auf 1.900 ¤, da B einen Anspruch auf steuerfreie Beihilfen zu ihren Krankheitskosten hat. Dem für jeden Ehegatten gesondert ermittelten Höchstbetrag sind die jeweils von A bzw. von B als VN geleisteten Jahresbeiträge zur Basiskrankenversicherung gegenüberzustellen. Sowohl bei A als auch bei B übersteigen die als VN geleisteten Jahresbeiträge zur Basiskrankenversicherung die Höchstbeträge nach § 10 Absatz 4 EStG. Daher sind jeweils die Beiträge zur Basiskrankenversicherung anzusetzen (Mindestansatz).
A kann den Basiskrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 6.000 ¤ geltend machen. B kann in ihrer Veranlagung den von ihr als VN geleisteten Basiskrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3.500 ¤ zuzüglich des Basiskrankenversicherungsbeitrags für ihren Sohn S in Höhe 1.000 ¤, zusammen = 4.500 ¤ ansetzen. Den von A und B an T erstatteten Basiskrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.000 ¤ können A und B jeweils hälftig - entsprechend dem ihnen jeweils zustehenden Kinderfreibetrag - im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, es sei denn, sie bestimmen einvernehmlich eine andere Aufteilung.


Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Pressemitteilung vom 02.05.2011

Pressemitteilung Nr. 12/11

Zitat:Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Nunmehr können die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.
Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonder-ausgaben abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.
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